Teil 3 -Aufgaben, Pflichten und Vergütung des Testamentsvollstreckers
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist nur so gut wie ihre Umsetzung. Wer das Amt übernimmt, trägt eine große Verantwortung – rechtlich, organisatorisch und menschlich.
Doch was genau darf ein Testamentsvollstrecker? Wofür haftet er? Und wie wird er vergütet?
Wer darf Testamentsvollstrecker sein?
Sobald der Testamentsvollstrecker sein Amt annimmt, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf ihn über. Er handelt also nicht im eigenen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Nachlasses und des Willens des Erblassers.
Seine Hauptaufgaben sind:
- Sicherung und Verwaltung des Nachlasses: z. B. Ordnung der Unterlagen, Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten, Anlage oder Umschichtung von Vermögenswerten.
- Umsetzung des letzten Willens: etwa die Auszahlung von Vermächtnissen, die Übertragung von Immobilien oder die Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
- Führung von Verhandlungen und Prozessen, soweit sie den Nachlass betreffen.
Der Testamentsvollstrecker handelt dabei eigenständig, ohne Weisungsrecht der Erben. Nur wenn der Erblasser ausdrücklich etwas anderes angeordnet hat, können Erben mitbestimmen.
Wie weit reicht die Entscheidungsfreiheit eines Testamentsvollstreckers?
Der Testamentsvollstrecker muss sich an die Anordnungen des Erblassers halten. Sind keine konkreten Vorgaben vorhanden, richtet sich sein Handeln nach dem sogenannten objektiven Nachlassinteresse, also danach, was für die ordnungsgemäße Verwaltung wirtschaftlich vernünftig ist.
Er darf über Nachlassgegenstände verfügen, darf aber keine unentgeltlichen Geschäfte (z. B. Schenkungen) tätigen, sofern nicht alle Erben zustimmen oder der Erblasser es ausdrücklich erlaubt hat.
Geschäfte mit sich selbst sind grundsätzlich ausgeschlossen. Es sei denn, der Erblasser hat ihn im Testament ausdrücklich von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
Die Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber Erben und Vermächtnisnehmern
Der Testamentsvollstrecker steht den Erben und Vermächtnisnehmern gegenüber in einer Treuhandstellung.
Er muss:
- den Nachlass ordnungsgemäß verwalten,
- Auskunft über den Stand der Verwaltung geben,
- wichtige Entscheidungen frühzeitig mitteilen,
- und am Ende seines Amtes Rechenschaft ablegen (§ 259 BGB).
Bei einer längerfristigen Verwaltung ist eine jährliche Abrechnung üblich. Sie sorgt für Transparenz und Vertrauen.
Wofür haftet der Testamentsvollstrecker?
Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten (etwa durch Nachlässigkeit, unzureichende Information oder falsche Anlageentscheidungen) kann er persönlich haftbar gemacht werden.
Die Erben müssen dann zwar nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist. Dennoch sind die Anforderungen an die Sorgfalt hoch.
Wer das Amt übernimmt, sollte sich daher realistisch fragen, ob er über die nötigen Kenntnisse verfügt oder fachliche Unterstützung benötigt. Fehlt ihm Erfahrung, darf und sollte er sich beraten lassen. Die Verantwortung für die Entscheidung bleibt aber bei ihm.
Meine Beratung als Rechtsanwältin für Testamentsvollstrecker
Ich begleite in meiner Praxis regelmäßig Testamentsvollstrecker bei Fragen wie:
- Wie gehe ich richtig vor?
- Welche Dokumente brauche ich?
- Welche Schritte sollten schriftlich festgehalten werden?
Ich sehe mich hier als Begleiterin und Ansprechpartnerin, die Orientierung gibt und hilft, Entscheidungen sauber vorzubereiten – ohne das Amt selbst zu führen.
Wie wird der Testamentsvollstrecker vergütet?
Der Erblasser kann die Vergütung im Testament selbst festlegen. Höhe und Zahlungsweise sind grundsätzlich frei bestimmbar.
Fehlt eine solche Regelung, hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich nach Aufwand, Verantwortung und Nachlasswert richtet.
In der Praxis wird häufig auf Tabellen des Deutschen Notarvereins (z. B. die Neue Rheinische Tabelle) zurückgegriffen.
Sie orientieren sich am Bruttowert des Nachlasses und unterscheiden zwischen:
- Abwicklungsvergütung (für die ordentliche Verwaltung und Auseinandersetzung),
- Konstituierungsvergütung (bei besonders komplexen Nachlässen, z. B. mit Auslandsvermögen),
- und Verwaltungsvergütung (bei langfristiger Dauertestamentsvollstreckung).
Bei mehrjähriger Verwaltung ist oft eine jährliche Zusatzvergütung von etwa 0,3 % bis 0,5 % des Nachlasswerts üblich.
Wichtig:
Auch wenn die Höhe nicht gesetzlich festgeschrieben ist, sollte sie vor Annahme des Amtes besprochen und klar dokumentiert werden.
Wann endet das Amt eines Testamentsvollstreckers?
Das Amt endet automatisch:
- mit dem Tod des Testamentsvollstreckers,
- bei Geschäftsunfähigkeit oder der Bestellung eines Betreuers,
- oder bei Niederlegung des Amtes durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Ein Nachlassbeteiligter kann außerdem die Entlassung beantragen, wenn der Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig handelt oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht (mehr) fähig ist.
In der Praxis geschieht das etwa bei schwerwiegenden Interessenkonflikten oder fehlerhafter Vermögensverwaltung.
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Fazit: Verantwortung braucht Struktur
Das Amt des Testamentsvollstreckers ist eine verantwortungsvolle Aufgabe und kein bloßer Formalakt. Wer es übernimmt, sollte wissen, dass er für das Vermögen eines anderen Menschen handelt. Mit allen Pflichten, die daraus folgen.
👉 Mein Tipp: Wer als Testamentsvollstrecker benannt wird oder dieses Amt übernehmen möchte, sollte sich frühzeitig beraten lassen. So lassen sich Risiken vermeiden und die Umsetzung des letzten Willens bleibt genau das, was sie sein soll: geordnet, transparent und fair.
Ich bin Bettina Reese.
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