RAin Bettina Reese | Chemnitz – Münster – Online

Erbengemeinschaft auseinandersetzen

Rechtssichere Beratung & Begleitung

Sie sind Teil einer Erbengemeinschaft und wissen nicht genau, welche Rechte und Pflichten Sie haben oder wie eine Auseinandersetzung gelingen kann?
Ich begleite Sie Schritt für Schritt.
Mit Blick für die Fakten und für das, was Ihnen wichtig ist.

Nutzen Sie meine Beratung, online oder vor Ort.

Auflösung (Auseinandersetzung) einer Erbengemeinschaft

Zwischen Nachlassfragen und familiären Spannungen

Als Miterbe stehen Sie plötzlich in einer Gemeinschaft, die Sie sich nicht ausgesucht haben. Und das geht mit Rechten und Pflichten einher, die selten auf den ersten Blick klar sind. 

Zudem hat jeder Miterbe eigene Vorstellungen davon, was mit dem Nachlass geschehen soll. Und schon kleine Meinungsverschiedenheiten können die Auseinandersetzung monatelang blockieren. 

Ohne verlässliche rechtliche Einordnung bleibt oft nur Unsicherheit und die Sorge, dass sich der Konflikt weiter zuspitzt.

Beratung zum Thema Erbengemeinschaft sowie Hilfe bei der Auseinandersetzung

Ihr Weg aus der Erbengemeinschaft

Ich berate und begleite Sie.

In meiner anwaltlichen Erstberatung erhalten Sie eine klare rechtliche Einordnung Ihrer Situation und konkrete Lösungsmöglichkeiten für die Auseinandersetzung. So finden Sie einen Weg aus der Erbengemeinschaft, der sachlich bleibt und Ihre Position sichert.

Ich suche mit Ihnen nach Strategien, die Erbengemeinschaft möglichst ohne (gerichtliche) Streitigkeiten auseinanderzusetzen.

Denn das ist meine Erfahrung aus jahrelanger Praxis:
Bei eskalierenden familiären Streitigkeiten gibt es am Ende keinen Gewinner.

Erbengemeinschaft auflösen – So unterstütze ich Sie

Wir starten mit einer Rechtsberatung, in der wir klären, was Sie erreichen möchten und in der ich Ihnen die aktuelle Rechtslage zu Ihrer Erbengemeinschaft erläutere. Darauf aufbauend besprechen wir, welche Möglichkeiten sich für Ihren konkreten Fall ergeben und welche Strategien realistisch zum Ziel führen können.

Typische Themen der Beratung können sein

  • Zusammensetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft
  • Rechte und Pflichten der einzelnen Miterben
  • Möglichkeiten der Auseinandersetzung und Absicherung Ihrer Rechtsposition gegenüber Miterben
  • Umgang mit uneinigen oder unauffindbaren Miterben
  • Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen

So erhalten Sie eine fundierte Grundlage, um Ihre Erbengemeinschaft strukturiert und sachlich aufzulösen. 

Nach der Erstberatung begleite ich auf Wunsch auch die Auseinandersetzung, vertrete Ihre Rechtsposition, übernehme den notwendigen Schriftverkehr und helfe Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen bzw. die Pflichten einzuhalten.

FAQ zur Beratung von Erbengemeinschaften

Hier finden Sie die häufigsten Fragen mit denen sich Mandanten an mich wenden.

Ein Miterbe verweigert jede Kommunikation und blockiert damit die Auseinandersetzung. Was kann ich tun?


Verweigert ein Miterbe die Zusammenarbeit vollständig, bleibt die Erbengemeinschaft rechtlich zunächst dennoch bestehen. Ein einseitiges Verlassen ist nicht möglich.

In diesem Fall lässt sich die Auseinandersetzung über eine Teilungsklage gerichtlich durchsetzen, oder es wird ein Vermittlungsversuch über einen Anwalt unternommen, bevor der Weg zum Gericht nötig wird.

Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von der Nachlasszusammensetzung und der Position der übrigen Miterben ab.

Eine anwaltliche Einschätzung zeigt Ihnen, welche Schritte in Ihrer konkreten Situation aussichtsreich sind.

Meine Schwester lebt seit Jahren mietfrei im geerbten Haus, das eigentlich allen Miterben gehört. Habe ich Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung?


Nutzt ein Miterbe eine zum Nachlass gehörende Immobilie allein, kann den übrigen Miterben unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehen.

Entscheidend ist unter anderem, ob eine Nutzungsvereinbarung getroffen wurde oder ob die Mitnutzung stillschweigend geduldet wurde. Auch die Frage, ab wann und in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.

In der Rechtsberatung lässt sich anhand Ihrer Unterlagen einordnen, ob und wie ein Ausgleich durchsetzbar ist.

Ein Miterbe hat bereits Nachlassgegenstände verkauft, ohne uns zu fragen. Ist das rechtens und was kann ich dagegen tun?


Über Nachlassgegenstände darf grundsätzlich nur die Erbengemeinschaft GEMEINSAM verfügen, nicht ein einzelner Miterbe allein.

Ein eigenmächtiger Verkauf kann daher unwirksam sein und Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche der übrigen Miterben auslösen. Welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, hängt unter anderem davon ab, um welchen Gegenstand es sich handelt und ob der Erlös bereits verteilt wurde.

Ich prüfe mit Ihnen, welche rechtlichen Schritte in Ihrer Situation angezeigt sind.

Ich vermute, dass mein Bruder vor dem Tod unserer Mutter größere Geldbeträge erhalten hat. Kann ich das noch klären lassen?


Zuwendungen, die ein Miterbe bereits zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers erhalten hat, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Erbauseinandersetzung ausgleichspflichtig sein.

Häufig kommen hierfür Auskunfts- und Ausgleichungsansprüche in Betracht, die zunächst rechtlich eingeordnet werden müssen. Dabei spielt auch eine Rolle, wie die Zuwendung damals gemeint war und ob sie dokumentiert ist.

In der Beratung klären wir, welche Ansprüche Sie geltend machen können und wie sich diese belegen lassen.

Ein Miterbe ist unauffindbar oder lebt im Ausland. Kann die Erbengemeinschaft trotzdem aufgelöst werden?


Ein unauffindbarer oder im Ausland lebender Miterbe steht einer Auseinandersetzung nicht grundsätzlich entgegen, macht das Verfahren aber häufig aufwendiger.

In solchen Fällen ist es meist notwendig, den betreffenden Miterben zunächst zu ermitteln oder (falls das nicht gelingt) rechtliche Vertretungsmöglichkeiten zu prüfen.

Mehr zu dieser Frage finden Sie auf meiner Seite zur Erbenermittlung.
Gerne unterstütze ich Sie dabei, den fehlenden Miterben ausfindig zu machen und die Auseinandersetzung anschließend voranzutreiben.

Ich habe mich jahrelang um unsere Eltern gekümmert. Wird das bei der Auseinandersetzung berücksichtigt?

Wer einen Elternteil über einen längeren Zeitraum gepflegt hat, kann dafür unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich im Rahmen der Erbauseinandersetzung verlangen, seit der Reform 2010 auch dann, wenn die Pflege das Vermögen nicht unmittelbar vermehrt hat.

Voraussetzung ist dabei, dass die Leistung unentgeltlich erbracht wurde, also kein Entgelt dafür gezahlt oder vereinbart war und auch kein anderer Anspruch, etwa aus einem Arbeitsvertrag, besteht. Wie hoch ein solcher Ausgleich ausfallen kann, lässt sich nur anhand Ihrer individuellen Situation beurteilen.

Gerne prüfe ich in der Rechtsberatung mit Ihnen, wie sich Ihre Pflegeleistung konkret berücksichtigen lässt.

Nutzen Sie meine Rechtsberatung, um die Auseinandersetzung Ihrer Erbengemeinschaft anzugehen.

Das ist in der anwaltlichen Erstberatung enthalten:

  • > 60 Minuten Beratungsgespräch (online oder vor Ort)
  • > schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse der Beratung per E-Mail
  • > Festpreis: 250,00 EUR inkl. MWST
Beratung Auseinandersetzung (Auflösung) einer Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft auseinandersetzen

Mit Struktur und rechtssicher

Eine Erbengemeinschaft aufzulösen, ist selten ein einfacher Weg. Aber mit der richtigen rechtlichen Einordnung ist er gut steuerbar.

Anwaltliche Begleitung hilft Ihnen, Ihre Position zu sichern und die Auseinandersetzung sachlich statt eskalierend anzugehen.

Melden Sie sich jetzt für eine erste Rechtsberatung an.

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Kontakt:

Rechtsanwältin Bettina Reese
Tel. 0371 / 33 71 675 – 0

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