Teil 2 –
Wer Testamentsvollstrecker werden kann und wie das Amt beginnt
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist ein wichtiges Element der Nachlassplanung.
Doch wer darf diese Aufgabe eigentlich übernehmen? Und was passiert, wenn die benannte Person das Amt antreten soll?
Diese Fragen werden häufig erst nach Eintritt des Erbfalls gestellt – oft zu spät.
Wer darf Testamentsvollstrecker sein?
Grundsätzlich kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person Testamentsvollstrecker werden. Auch juristische Personen oder Gesellschaften (z. B. eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Treuhänder) kommen in Betracht.
Nicht erlaubt ist das Amt für Personen, die unter Betreuung für ihre eigenen Vermögensangelegenheiten stehen.
Auch Miterben oder Vermächtnisnehmer dürfen Testamentsvollstrecker sein.
Das ist gesetzlich zulässig, aber in der Praxis nicht immer konfliktfrei.
Entscheidend ist, ob die Person das Vertrauen des Erblassers genießt und über die nötige Kompetenz verfügt, den Nachlass sachgerecht zu verwalten.
Wie wählt man die richtige Person als Testamentsvollstrecker aus?
Diese Entscheidung sollte wohlüberlegt sein.
Ein Testamentsvollstrecker muss nicht zwingend Jurist, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein. Oft werden auch Familienmitglieder, enge Freunde oder langjährige Weggefährten benannt.
Wichtiger als die Berufsbezeichnung ist die persönliche Eignung:
- Integrität und Zuverlässigkeit,
- organisatorisches Geschick,
- emotionale Stabilität,
- und die Fähigkeit, sachlich mit den Erben zu kommunizieren.
Gerade bei umfangreichem oder komplexem Nachlass ist es sinnvoll, zusätzlich fachliche Unterstützung hinzuzuziehen.
Ich begleite in solchen Fällen regelmäßig Testamentsvollstrecker – unabhängig davon, ob sie aus der Familie stammen oder anderweitig bestellt wurden – und helfe, Entscheidungen rechtssicher vorzubereiten.
Was sollte im Testament zum Thema „Testamentsvollstreckung“ festgelegt werden?
Viele Probleme entstehen, weil Testamente zwar die Verteilung des Vermögens regeln, aber die Rolle des Testamentsvollstreckers unklar bleibt.
Folgende Punkte sollten möglichst konkret beschrieben werden:
- Welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker übernehmen soll (Abwicklung, Verwaltung oder beides),
- Wie lange die Testamentsvollstreckung dauern soll,
- Ob er berechtigt ist, Nachfolger oder Nebenvollstrecker zu benennen,
- Welche Qualifikationen gewünscht sind (z. B. Kenntnisse in Buchführung, Immobilienverwaltung o. ä.),
- und wann das Amt enden soll – z. B. wenn minderjährige Erben volljährig werden oder eine Ausbildung abgeschlossen ist.
Eine klare Formulierung im Testament schafft Rechtssicherheit und erspart Angehörigen später Diskussionen mit dem Nachlassgericht.
Meine Rolle als Rechtsanwältin im Prozess der Testamentsvollstreckung
Ich sehe mich hier als Begleiterin und Ansprechpartnerin für Testamentsvollstrecker.
In der Praxis geht es häufig darum, Entscheidungen vorzubereiten, rechtlich einzuordnen und die nächsten Schritte sicher zu strukturieren.
Ich unterstütze bei der Kommunikation mit Erben, Banken oder Notaren, ohne das Amt selbst auszuüben.
So bleiben die Testamentsvollstrecker handlungsfähig, behalten den Überblick und vermeiden rechtliche Fehler, die sich später kaum korrigieren lassen.
Was passiert nach dem Tod des Erblassers
Das Amt beginnt erst, wenn die ernannte Person es annimmt.
Diese Annahme erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht, meist kurz nach der Testamentseröffnung. In der Praxis genügt oft die Erklärung der Amtsannahme und der Nachweis der Ernennung durch das Testament.
Für den Kontakt mit Banken, Versicherungen oder Behörden wird jedoch meist ein Testamentsvollstreckerzeugnisverlangt. Wenn Nachlassvermögen in einem anderen EU-Staat liegt, kann stattdessen ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Dieses bestätigt die Legitimation auch über Landesgrenzen hinweg.
Risiken, wenn das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auswählt
Hat der Erblasser keine Person benannt, kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Das ist jedoch immer eine Ermessensentscheidung, bei der das Gericht eine (aus seiner Sicht) geeignete Person auswählt.
Gerade bei größeren Nachlässen oder Unternehmen kann das riskant sein, weil das Gericht die familiären oder wirtschaftlichen Hintergründe oft nicht kennt.
Deshalb sollte man die Auswahl nicht dem Zufall überlassen, sondern sie sollte bewusst im Testament getroffen werden.
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Fazit: Klare Zuständigkeiten schaffen Vertrauen
Eine durchdachte Auswahl und Vorbereitung des Testamentsvollstreckers ist ein zentraler Bestandteil jeder Nachlassplanung. Wer rechtzeitig festlegt, wer die Verantwortung übernimmt und unter welchen Bedingungen, sorgt dafür, dass der letzte Wille reibungslos umgesetzt wird.
👉 Mein Tipp: Sprechen Sie offen mit der Person, die Sie für das Amt in Betracht ziehen. Ein persönliches Gespräch zu Lebzeiten klärt Erwartungen und verhindert Missverständnisse, wenn es darauf ankommt.
Ich bin Bettina Reese.
Ich unterstütze Sie rund um das Thema Erbrecht.
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