Die Erbengemeinschaft

Haben Sie Erfahrungen im Umgang mit Erbengemeinschaften?

Beantworten Sie diese Frage mit „ja“, so werden Sie mir zustimmen, dass das Miteinander in einer Erbengemeinschaft mit zahlrechen Regeln versehen ist, die oftmals zu Konflikten zwischen den Miterben führen. 

Lesen Sie in diesem Blogartikel:

👉 Welche Rechte und Pflichten in einer Erbengemeinschaft gelten.

👉 Wie die Auseinandersetzung mit Miterben erfolgen sollte.

👉 Was passiert, wenn sich die Erben nicht einigen können.

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Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht dann, wenn eine Mehrheit von Personen zu Erben berufen ist. (§ 2032 BGB)

Dies ist der Fall, wenn der Erblasser:

  • mehrere Erben hinterlässt und keine testamentarische Regelung getroffen hat
  • aus dem Kreis der erbberechtigten Hinterbliebenen keinen zum Alleinerben ernannt hat
  • in einem Testament keine Aufteilung seines hinterlassenen Vermögens vorgenommen hat

Das führt dazu, dass der Nachlass des Erblassers gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird. Die Erben sind in einer Erbengemeinschaft (einer Gesamthandgemeinschaft) bis zu einer Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft miteinander verbunden. 

Rechte und Pflichten in einer Erbengemeinschaft

In meiner Praxis stelle ich regelmäßig fest, dass sich Miterben über ihren Status, d.h. ihre Rechte und Pflichten als Miterbe, nicht bewusst sind. Ihnen ist nicht bekannt, dass der Miterbe eng mit seinen Miterben verbunden ist. An diesen Umständen ändert auch erst einmal die Höhe des ihm zustehenden Erbanteils nichts.

Gesamthandgemeinschaft (Erbengemeinschaft) bedeutet, dass keiner der Miterben ohne Mitwirkung und Zustimmung seiner Miterben über einzelne Nachlassgegenstände verfügen darf.

Der Verkauf eines Bildes, Möbelstückes oder gar einer Immobilie kann nur von allen Miterben gemeinsam bewirkt werden.

Ist eine Person aus der Erbengemeinschaft (was leider nicht selten der Fall ist) der Meinung, dass sie als „Chef“ den Nachlass aufräumt und das eine oder andere Erbstück versilbert, so macht sich diese Person im Zweifel sogar strafbar, wenn die Miterben zu diesen Verkäufen nicht vorab ihre Zustimmung erteilt haben.

Auseinandersetzen – Was heißt das?

Der Begriff „Auseinandersetzung“ steht nicht etwa für „Streiterei“, sondern für eine Verteilung des Nachlasses des Erblassers unter den Miterben, entsprechend der Höhe ihres Erbteils. Es sollte das Ziel einer Erbengemeinschaft sein, sich mit seinen Miterben auseinanderzusetzen.

Warum sollte eine Auseinandersetzung stattfinden?

Bis zu einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gelten die Vorschriften der § 2033 BGB bis § 2041 BGB, die besagen, dass der Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten ist. Erst wenn sich die Miterben auseinandergesetzt haben, finden die benannten Regeln keine Anwendung mehr.

Im weiteren Verlauf dieses Artikels finden Sie einige weitere Gründe, warum eine Auseinanderstezung der Erbengemeinschaft angestrebt werden sollte.

Ist eine Auseinandersetzung zwingend erfoderlich?

Eine Auseinandersetzung ist nicht zwingend. Es existieren auch Erbengemeinschaften, die sich nicht auseinandersetzen und als solche über viele Jahre einvernehmlich agieren. Ein solches Handeln und der Umgang mit dem Nachlass setzt aber voraus, dass sich die Miterben Regeln geben und diese auch einhalten.

Wie lange dauert die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft?

Das hängt sehr vom Willen der beteiligten Miterben ab. Darüber hinaus entscheidet aber auch die Zusammensetzung des Nachlasses darüber, ob eine solche Auseinandersetzung schnell und unkompliziert oder aber langwierig und schleppend erfolgen kann.

Vorbereitung bereits zu Lebzeiten

Der Erblasser sollte sich bereits zu Lebzeiten fragen:

  • Kommen meine Erben mit dem Nachlass zurecht?
  • Können meine Erben den Nachlass auch tatsächlich bewältigen?
  • Werden sie den Anforderungen gerecht?

Mit eindeutigen Regelungen in einem Testament können schon im Vorfeld Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden.

Praktisches Beispiel: Haus oder Grundstück erben

Haben zum Beispiel die Ehefrau und das einzige Kind zu je ½ den Erblasser beerbt, so muss der Erlös aus der Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände unter den Miterben hälftig geteilt werden.

Befinden sich z.B. zwei Immobilien im Nachlass, so kann eine Aufteilung unter den beiden Miterben dann unproblematisch erfolgen, wenn diese Immobilien in ihrem Wert nahezu gleichwertig sind.

Ist dies nicht der Fall, müssen die Miterben eine Regelung für den Ausgleich finden. Dieser kann zum Beispiel in Geld oder bei der Aufteilung weiterer Nachlassgegenstände erfolgen.

Verbindlichkeiten und Schulden – Das richtige Vorgehen

Bisweilen stellen sich Auseinandersetzungen einer Erbengemeinschaft kompliziert dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegenüber dem Erblasser eine Vielzahl von Forderungen bestanden.

Folgendes Vorgehen ist zu empfehlen:

👉 Aktiva und Forderungen sind zunächst vollständig zu erfassen.

👉 Im Zuge einer Auseinandersetzung müssen zuerst die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Es empfiehlt sich daher, zunächst das im Nachlass befindliche Geldvermögen auf einem separaten Konto der Erbengemeinschaft zu verwahren. Von diesem Konto können die Verbindlichkeiten aus dem Nachlass beglichen werden.

👉 Erst im nächsten Schritt werden dann die verbliebenen Vermögenswerte verteilt.

Welche Forderungen kommen häufig vor?

– Mietwohnung
Eine Mietwohnung kann nach dem Tod des Mieters grundsätzlich nur mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.

In Einzelfällen sind Vermieter bereit, das Mietverhältnis vorfristig zu kündigen, wenn Mietinteressenten vorhanden sind. Hier gilt es, mit dem Vermieter zu sprechen.

Kann eine vorfristige Beendigung des Mietverhältnisses nicht erreicht werden, sind gegebenenfalls drei Monatsmieten aus dem Nachlass zu finanzieren.

– Beräumung und sonstige Verträge
Gleiches gilt für Beräumungskosten oder für Kosten aus Versorgungsverträgen (wie Telefon, Gas, Elektrik…)

– Darlehen und Leasingverträge
Auch Darlehen oder Leasingverträge des Erblassers sind fortzuführen und bis zu einer Klärung mit der Bank oder dem Autohaus aus dem Nachlass zu bestreiten.

Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft

Regeln in der Erbengemeinschaft

Welche Regeln in einer Erbengemeinschaft zu beachten sind, steht in § 2038 BGB. Die wichtigste Vorschrift darin ist der Absatz 1.

Dort ist geregelt, dass die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zusteht. Gemeinsam haben die Miterben Absprachen zu treffen, wer, wie und wann bestimmte zum Erhalt des Nachlasses notwendige Maßnahmen zu treffen hat.

Jeder Miterbe ist den anderen Miterben gegenüber verpflichtet, an den Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.

Wann wird keine Einwilligung der Miterben benötigt?

§ 2038 Abs. 2 2. Halbsatz BGB  regelt die Möglichkeit, schnell und ohne Einholung des Votums der Miterben eine Entscheidung zu treffen. Darin ist festgelegt, dass ein schnelles Eingreifen bei drohenden Schäden gewährleistet sein muss.

Deckt z.B. ein Sturm das Dach des im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Hauses ab, muss es den jeweiligen Miterben auch einzeln möglich sein, schnell und unbürokratisch einen Dachdecker mit den Sicherungsmaßnahmen zu beauftragen. Das Beheben des Schadens und die Substanzerhaltung des Nachlassgegenstandes stehen im Vordergrund.

Das bedeutet, dass bei drohender  Minderung des Wertes des Nachlassgegenstandes ein beherztes und auch kostenpflichtiges Eingreifen einzelner Miterben nicht beanstandet werden kann.

– Grenzen dieser Nothandlungsbefugnis 
Das ist aber wirklich nur eine Notfallbefugnis. Sollen die Maßnahmen über diese Grenze hinausgehen, sind die weiteren Miterben in die Beauftragung eines Unternehmens mit einzubeziehen.

– Streit vermeiden
Bisweilen gibt es Erbengemeinschaften, in denen die Miterben über Jahre streiten, ob die für Instandsetzungsmaßnahmen getätigten Ausgaben tatsächlich erforderlich waren, was zu langjährigen Prozessen unter den Miterben führen kann.

Ein weiterer Grund, den Auseinandersetzungsprozess einer Erbengemeinschaft zu beschleunigen.

Verwalter einer Erbengemeinschaft

Die Erben müssen in einer gemeinsamen Zusammenkunft über die Frage entscheiden, wer diese Aufgabe aus dem Kreis der Miterben wahrnehmen soll. Das ist ein weiteres streitbehaftetes Thema. Für die Wahl eines Verwalters ist eine Mehrheitsentscheidung der Erben notwendig.

Oftmals greift derjenige Erbe nach diesem Amt, der die Mehrheit der Anteile auf sich vereint. Das muss aber nicht zwingend der Geeignetste sein.

Tipps:

👉 Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sollten den Verwalter nach seinen Fähigkeiten auswählen.

👉  Sind Immobilien zu verwalten, sollten kaufmännische aber auch rechtliche Kenntnisse des Verwalters vorhanden sein.

👉 Zeichnen sich sehr unterschiedliche Positionen der Erben untereinander ab, sollte die Beauftragung eines externen Verwalters in Erwägung gezogen werden. Auch wenn das einen finanziellen Aufwand bedeutet, hat das den Vorteil, dass der externe Verwalter selbst für sein Handeln geradesteht und der gesamten Erbengemeinschaft verantwortlich ist.

Pflichten des Verwalters einer Erbengemeinschaft

Verwalter, ganz gleich ob aus dem Kreis der Miterben oder extern, sind den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft rechenschaftspflichtig.

Sie müssen jährlich Rechenschaft ablegen, die Einnahmen und Ausgaben zusammenstellen und belegen. Fehlen Belege oder ist die Begründung für bestimmte Ausgaben nicht plausibel und nachvollziehbar, so kann dies erneut zu Streit führen.

Und es ist denkbar, dass verauslagte Kosten nicht als ordnungsgemäße Maßnahmen qualifiziert werden und letztlich dem Miterben, der diese veranlasst hat, angelastet werden.

Deshalb auch an dieser Stelle mein Tipp: Streben Sie eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft an!

Es zeigt sich, dass die Aufgaben einer Erbengemeinschaft vielschichtig und gegebenenfalls auch rechtlich anspruchsvoll sein können.

Gern berate ich Sie über das richtige Vorgehen.

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Auseinandersetzungsplan erstellen

Der Idealfall:

Die Miterben finden einen Konsens über die Erstellung eines Auseinandersetzungsplans. Befinden sich Immobilien, Gesellschaftsanteile und Beteiligungen im Nachlass, muss diese Auseinandersetzungsvereinbarung von allen beteiligten Miterben bei einem Notar beurkundet werden.

Die Teilungsklage oder Teilungsversteigerung

Findet man keinen gemeinsamen Nenner, wird es kompliziert. Dann kann entweder eine Teilungsklage oder (bei vorhandenen Nachlassimmobilien) ein Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 ZVG eingeleitet werden.

– Wer trägt die Kosten?
In beiden Fällen muss der beantragende Miterbe finanziell in Vorleistung gehen. Außerdem sind Gerichtskosten zu begleichen, bevor der Antrag den weiteren Beteiligten zugestellt wird. Auch das Einschalten eines Rechtsanwaltes erscheint notwendig.

In Teilungsversteigerungsverfahren müssen zudem Gutachterkosten verauslagt werden, da im Nachlass befindliche Grundstücke zunächst von einem öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter bewertet werden müssen. Außerdem sind auch die Gerichtskosten (je nach Wert des Nachlassgrundstücks) nicht unbeträchtlich.

Werden Grundstücke im Teilungsversteigerungsverfahren versteigert, werden die Kosten des Verfahrens, auch die Gutachterkosten, vor Verteilung des Erlöses von diesem abgezogen.

 

Praxis-Tipps vom Anwalt zum Thema Erbengemeinschaft mit Geschwistern oder anderen Miterben, beim Haus oder Grundstück verkaufen

Ein Tipp aus meiner langjährigen Praxis:

Erbengemeinschaft auflösen

Versuchen Sie sich mit Ihren Miterben möglichst gütlich auseinanderzusetzen. Sollte das kompliziert sein, empfehle ich Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Eine gerichtliche Aufhebung der Erbengemeinschaft durch Teilungsklage oder Teilungsversteigerung sollten Sie möglichst vermeiden, da solche Verfahren teuer und daher nicht wirtschaftlich sind und einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten.

Streben Sie deshalb immer eine einvernehmliche Regelung mit Ihren Miterben an.

Gern berate ich Sie dazu in meiner: Rechtsberatung (auch online)