Das Wegerecht / Die Dienstbarkeit
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Was muss ich als Eigentümer dulden?
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Welche Rechte habe ich als Wegerechtsinhaber?
Erfahren Sie in diesem Beitrag:
- Wie ist die Definition des Wegerechtes?
- Wegerecht mit und ohne Grundbucheintrag
- Welche Fragen und Probleme können auftreten?
- Wie ist die Instandsetzung geregelt?
- Kann ich das Wegerecht einschränken, löschen oder entziehen?
- Was passiert mit dem Wegerecht bei Eigentümerwechsel?
Rechtsberatung
Ich berate Sie ausführlich zu allen Fragen rund um das Wegerecht, online via Zoom oder in meiner Kanzlei.
Im Grundbuch eingetragene Wegerechte (auch Dienstbarkeit genannt)
Sie fragen sich, was ein Wegerecht (oder Dienstbarkeit) mit Erbrecht zu tun hat? Auf den ersten Blick gar nichts.
In meiner Praxis sehe ich mich aber immer häufiger mit Fällen konfrontiert, in denen Nachbarn über den Umfang und die Grenzen eines im Grundbuch eingetragenen Wegrechtes/Dienstbarkeit streiten.
Dies ist immer dann der Fall, wenn Erben eines Grundstücks von der Existenz einer Dienstbarkeit nichts wussten.
Es tritt aber auch der umgekehrte Fall ein, dass sich die Erben eines Grundstückes fragen, wie sie zu einem Wegerecht gelangen sollen. In diesen Fällen handelt es sich beim Erbe um ein „gefangenes“ Flurstück.
Der Begriff Wegerecht / Dienstbarkeit (Definition)
Was verbirgt sich hinter dem Begriff Dienstbarkeit?
Meinem Faible für Sprache folgend, teile ich das Wort „Dienstbarkeit“ in seine Einzelteile auf:
> Ein Grundstück ist einem anderen zu Diensten.
> Ein anderer nutzt dieses Grundstück für eigene Zwecke.
> Er ist nicht Eigentümer, kann aber das Grundstück in bestimmter Weise gebrauchen.
Daraus folgt die Kurzdefinition,
nach der die Dienstbarkeit ein dingliches Nutzungs- bzw. Gebrauchsrecht beinhaltet. Das ist eine positive Dienstbarkeit. Eine Dienstbarkeit kann aber auch eine Unterlassungspflicht zum Inhalt haben. Das ist eine negative Dienstbarkeit.
Weitere wichtige Begriffe
Die Parteien eines Dienstbarkeitsvertrages werden bezeichnet als:
> Eigentümer des herrschenden Grundstücks (oder als Berechtigter/Nutzer)
> als Eigentümer des dienenden Grundstücks
Diese Bezeichnungen sprechen ebenfalls ihre eigene Sprache.
Dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks, dient das dienende Grundstück zu einem bestimmten Zweck.
Gegenstand der Dienstbarkeit
Gegenstand einer Dienstbarkeit sind in der Regel Wegrechte oder Leitungsrechte, die die Versorgung eines Hauses oder dessen Erreichen absichern.
Das Wegerecht / Die Dienstbarkeit im Grundbuch und ohne Grundbucheintrag
Eine Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht, welches in Abteilung II des Grundbuches eingetragen wird. Damit ist das Recht gesichert und für Dritte aus dem Grundbuch erkennbar.
Davon zu unterscheiden sind reine schuldrechtliche Vereinbarungen, die zwischen zwei Personen getroffen werden, ohne dass der Inhalt ins Grundbuch eingetragen wird.
Der Vertrag
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind im Dienstbarkeitsvertrag formuliert. Lage und Verlauf des Rechtes sind in der Regel auf einem Lageplan eingetragen und dieser wird mit einer Eintragungsbewilligung zur Grundakte gegeben.
Die Eintragungsbewilligung beinhaltet die für eine Eintragung im Grundbuch notwendigen notariell beglaubigten Erklärungen der Parteien.
👉 Mein Tipp:
Um zu verhindern, dass die Verkehrssicherungspflicht allein beim Eigentümer des dienenden Grundstücks bleibt, empfehle ich denen, die ihrem Nachbarn eine Dienstbarkeit an ihrem Eigentum eintragen wollen, mit dem Berechtigten genaue und klare Regelungen zur Übernahme der Verkehrssicherungspflichten zu treffen.
Ist dies nicht der Fall, sollte der Eigentümer auf alle Fälle nach außen klarmachen, dass es sich bei dem Weg um einen Privatweg handelt und im Zweifel die Benutzung auf eigene Gefahr erfolgt.
Wird im Winter kein Schnee geräumt oder sonstige Vorkehrungen getroffen, so ist dies auf einem Schild ausdrücklich zu vermerken.
Pflichten des Berechtigten
Nach § 1020 BGB hat der Berechtigte sein Recht an dem fremden Eigentum schonend auszuüben und die Rechte des Eigentümers zu berücksichtigen.
Wegerecht bei Eigentümerwechsel und Erbe
Fest steht, dass ein neuer Eigentümer mit dem Eigentumserwerb auch in das Dienstbarkeitsrecht mit allen Rechten und Pflichten eintritt.
Instandhaltung / Instandsetzung
Die Frage der Instandhaltung muss der Eigentümer, der seinem Nachbarn ein Wegerecht/ Dienstbarkeit einräumt, genau und umfänglich im Vertrag fixieren.
Nutzt der Eigentümer den Weg auch selbst, so bietet es sich an, Instandhaltungspflichten prozentual, je nach dem Anteil der Nutzung, untereinander aufzuteilen. Unterlässt man das, gibt es spätestens dann Streit, wenn sich kostenintensive Baumaßnahmen ankündigen.
Ihre Fragen zum Wegerecht
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Einschränken des Wegerechtes
Der Eigentümer des Weges muss aber nicht zwingend jegliche Nutzung seines Weges ertragen.
Heutzutage gibt die Nutzung von Wegen für Liefer- und Paketdienste oftmals Anlass zum Streit. Stets zeitlich unter Druck, passen Lieferdienste ihre Geschwindigkeit nicht an die örtlichen Gegebenheiten an und befahren manches Mal auch Wege, die für derartige Nutzungen nicht ausgerichtet sind.
Dem kann ein Eigentümer entgegenwirken. Nach der geltenden Rechtsprechung ist der Eigentümer je nach Einzelfall berechtigt, zur Regulierung des Verkehrs auf seiner Wegefläche ein Tor oder eine Schranke anzubringen.
Dazu gibt es in der Rechtsprechung verschiedene Urteile.
👉 Mein Tipp:
Es bietet sich an, sich vor Einleitung derartiger Maßnahmen anwaltlich beraten zu lassen. Auch das vorher mit dem Nachbarn geführte Gespräch kann Ärger vermeiden.
Probleme und Streitigkeiten beim Wegerecht
Probleme gibt es in der Regel bei vor Jahrzehnten eingetragenen Rechten, die nun von den Rechtsnachfolgern der ursprünglichen Vertragsbeteiligten gelebt werden.
Die Konkretisierung von Rechten und Pflichten einer Dienstbarkeit werden stark vom Einzelfall geprägt.
Die Umstände und Bedingungen des Wegerechtes zum einen und die Verpflichtung des Berechtigten zur schonenden Ausübung des Wegerechtes verlangen eine Interessenabwägung.
Das ist in der Regel nicht einfach und führt oftmals zu Streit.
Aus meiner Praxis:
In meiner Praxis bearbeite ich Fälle, in denen die Eigentümer des dienenden Grundstücks als auch des herrschenden Grundstücks miteinander streiten.
Solche Streitigkeiten ziehen sich mitunter über Jahre hin. Hierbei handelt es sich nicht selten um Nachbarn, alte oder neue, die oftmals keine andere Lösung sehen als einen Richter mit ihrer Sache zu befassen.
Nach langer Zeit entscheidet das Gericht. Das bedeutet, dass eine Partei unterliegt, die dann für die kommenden Jahre ihrem Nachbarn gram sein wird. Neue Streitigkeiten sind oft die Folge.
Fazit zum Wegerecht
Versuchen Sie wenn möglich, Streitigkeiten zu vermeiden. Reden Sie miteinander und versuchen, gütliche Lösungen zu finden.
Mit einem gut formulierten und ausgewogenen Dienstbarkeitsvertrag kann Streit oft vermieden werden.
Ich unterstütze Sie dabei.
Ich bin Bettina Reese.
Ich unterstütze Selbstständige und Privatpersonen bei Themen rund ums Erbrecht und Grundstücksrecht.
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