Zuletzt aktualisiert am: 20.08.2026

Sechs Wochen Schweigen.
Und plötzlich war sie Erbin von Schulden, von denen Sie nichts wusste

Eine Mandantin sitzt mir gegenüber, völlig überrumpelt. Gläubiger ihrer verstorbenen Mutter haben sie angeschrieben und fordern den Ausgleich offener Forderungen aus dem Nachlass. Ihre erste Reaktion: „Das kann nicht sein. Ich habe nie gesagt, dass ich erben will.“

Genau das ist der Punkt, an dem viele Mandanten aus allen Wolken fallen. Denn rechtlich kann man Erbe werden, ohne jemals „Ja“ gesagt zu haben. Nämlich durch bloßes Schweigen. Und wer das nicht weiß, kann plötzlich auch für Schulden in der Haftung stehen.

In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen anhand eines konkreten Falls aus meiner Praxis:

  • wie es dazu kommen kann
  • was dann zu tun ist und
  • wo die Grenzen einer möglichen Anfechtung liegen.

Der Fall: Erbin geworden, ohne es zu merken

Die Mandantin in diesem konkreten Fall berichtet, dass sich Gläubiger ihrer verstorbenen Mutter an sie gewendet haben. Sie solle Forderungen ausgleichen, die im Nachlass der Mutter bestehen.
Die Mandantin ist überzeugt, dass sie damit nichts zu tun hat, denn sie habe doch nie etwas geerbt.

Bei genauerem Hinsehen zeigt sich:

  • Das Nachlassgericht hatte sie vor einiger Zeit über ihre Erbenstellung informiert.
  • Sie hatte darauf nicht reagiert, weil ihr die rechtliche Tragweite dieses Schreibens nicht klar war.
  • Sie wusste schlicht nicht, dass mit dem Verstreichen einer sechswöchigen Frist automatisch die Erbschaft als angenommen gilt.

Das ist keine Ausnahme. Es ist einer der Fälle, die in der erbrechtlichen Praxis am häufigsten zu Verwerfungen führen, weil das Gesetz hier sehr eindeutig ist und sehr wenig Raum für „Ich wusste das nicht“ lässt.

Wie man Erbe wird, ohne aktiv zuzustimmen

Im deutschen Erbrecht gilt ein Grundsatz, der vielen Laien nicht bewusst ist: Eine Erbschaft muss nicht angenommen werden, um wirksam zu sein. Sie gilt vielmehr automatisch als angenommen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen ausgeschlagen wird.

Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Erbfall und von seinem Berufungsgrund als Erbe Kenntnis erlangt, meist also mit der entsprechenden Mitteilung durch das Nachlassgericht.

Das bedeutet im Klartext:
Wer auf ein solches Schreiben nicht reagiert, hat nach Ablauf der sechs Wochen die Erbschaft angenommen.
Mit allen Rechten, aber auch mit allen Pflichten. Dazu gehört insbesondere die Haftung für Nachlassschulden. Und zwar nicht nur mit dem geerbten Vermögen, sondern grundsätzlich auch mit dem eigenen.

Genau hier liegt das Risiko für Menschen wie meine Mandantin:
Wer die Bedeutung eines amtlichen Schreibens nicht richtig einschätzt oder es schlicht beiseitelegt, weil das Thema unangenehm ist, kann Wochen oder Monate später mit einer Erbenstellung aufwachen, die er so nie gewollt hätte.

👉 Mein Tipp aus der Praxis:
Jede Mitteilung eines Nachlassgerichts sollte ernst genommen und zeitnah rechtlich eingeordnet werden. Auch und gerade dann, wenn unklar ist, ob überhaupt etwas Werthaltiges im Nachlass steckt. Die Frist läuft unabhängig davon, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht.

Reicht es zu sagen: „Ich kannte die Rechtslage nicht“?

Die naheliegende Reaktion vieler Betroffener ist der Versuch, die einmal eingetretene Annahme nachträglich anzufechten. 

Hier muss ich als Anwältin allerdings deutlich werden:
Die bloße Unkenntnis des Gesetzes („Ich wusste nicht, dass ich nach sechs Wochen automatisch Erbin werde“) reicht für eine erfolgreiche Anfechtung in aller Regel nicht aus.

Was rechtlich tatsächlich zählt, ist etwas anderes:
Ob sich die Mandantin über die Bedeutung des konkreten Schreibens vom Nachlassgericht geirrt hat oder über die Folgen ihres Untätigbleibens in einer Weise, die einen anerkannten Irrtumstatbestand erfüllt (etwa einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum). 

Ob das im Einzelfall tatsächlich vorliegt, ist eine Frage, die sich nicht pauschal beantworten lässt, sondern eine sorgfältige rechtliche Prüfung der genauen Umstände erfordert.

Was eine Anfechtung voraussetzt und warum das kein „Selbstläufer“ ist

Eine Anfechtung der Erbschaftsannahme kommt grundsätzlich in Betracht, wenn beim Ablauf der Ausschlagungsfrist ein rechtlich erheblicher Irrtum vorlag.

Damit das gelingt, muss genau rekonstruiert werden:

  • Wie war das Schreiben des Nachlassgerichts formuliert? 
  • Hat die Mandantin die Mitteilung überhaupt erhalten und verstanden? 
  • Ging sie möglicherweise davon aus, bereits ausgeschlagen zu haben oder nicht zur Erbfolge berufen zu sein? 
  • Wusste sie von der Überschuldung der Mutter? 
  • Liegt daneben möglicherweise ein Irrtum über die Zusammensetzung oder Überschuldung des Nachlasses vor (oft der erfolgversprechendere Anfechtungsansatz)? 

Diese Fragen sind keine Formalität. Von der Antwort hängt ab, ob ein anfechtungsfähiger Irrtum überhaupt vorliegt. Kommt eine Anfechtung in Betracht, gilt auch hier eine Frist von sechs Wochen (diesmal ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes). Die Anfechtungserklärung selbst muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden.

Was diesen Fall besonders schwierig macht:

Er liegt deutlich anders als der klassische Fall, den viele aus dem Internet kennen, nämlich  der Irrtum über die Überschuldung oder den Wert des Nachlasses. Dieser klassische Irrtum ist rechtlich oft der erfolgversprechendere Ansatz. 

Der Irrtum über die bloße rechtliche Bedeutung eines behördlichen Schreibens ist dagegen ein deutlich engeres Feld, bei dem die Gerichte sehr genau zwischen einem unbeachtlichen Rechtsirrtum und einem beachtlichen Irrtum unterscheiden.

Das ist  jetzt konkret zu tun 

Wenn Sie (wie meine Mandantin) plötzlich mit einer Erbenstellung konfrontiert werden, von der Sie nichts wussten, sind aus meiner Erfahrung folgende Schritte entscheidend:

  • Sämtliche Unterlagen des Nachlassgerichts sichern und sichten, insbesondere das Schreiben zur Erbenstellung.
  • Genau rekonstruieren, welche Kenntnisse zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich vorhanden waren und weshalb keine Ausschlagung erklärt wurde.
  • Feststellen, wann tatsächlich erkannt wurde, dass eine rechtliche Erbenstellung besteht und für Nachlassschulden gehaftet werden kann.
  • Prüfen, ob zusätzlich ein Irrtum über die Zusammensetzung oder Überschuldung des Nachlasses vorliegt.
  • Die Anfechtungsfrist im Blick behalten: Sie beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes und beträgt ebenfalls sechs Wochen.

Was an dieser Aufzählung auffällt?
Jeder einzelne Punkt verlangt eine fundierte rechtliche Bewertung. 

Im Ergebnis: Hier zählt die anwaltliche Einschätzung

Ich sage es so klar, wie ich es auch meinen Mandanten immer sage: Die Erfolgsaussichten einer solchen Anfechtung hängen maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Es gibt hier keine pauschale Antwort und kein Patentrezept, das man sich aus dem Internet zusammensuchen könnte. 

Entscheidend ist immer die genaue Rekonstruktion der Situation und die saubere rechtliche Einordnung, ob ein beachtlicher Irrtum vorliegt und ob die Frist noch gewahrt werden kann.

Gerade weil dieser Fall komplexer ist als der bekannte Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses, sollte er nicht ohne anwaltliche Begleitung angegangen werden. Eine falsch eingeschätzte Sachlage oder eine versäumte Frist lassen sich später nicht mehr korrigieren.

Für Rückfragen zu Ihrer persönlichen Situation stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

👉 Mein Tipp aus der Praxis

Gerade weil ein Fall wie dieser komplexer ist als der bekannte Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses, sollte er nicht ohne anwaltliche Begleitung angegangen werden. Eine falsch eingeschätzte Sachlage oder eine versäumte Frist lassen sich später nicht mehr korrigieren.

Ich unterstütze Sie gern.
Senden Sie mir Ihre Anfrage >>>Kontaktformular

Erbenermittlung

Ich bin Bettina Reese.
Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht

Ich unterstütze Sie bei Ihren Fragen rund um Erben und Vererben.

Möchten Sie meine Online-Rechtsberatung in Anspruch nehmen?

Buchen Sie sich gleich einen Termin oder senden Sie mir das Kontaktformular.

Das könnte Sie auch interessieren:

Nachlass und Erbschaft - Was gehört dazu und was nicht? Werden auch Schulden vererbt?

Kann man auch Schulden erben?

Erbengemeinschaft von Geschwister für Grundstück, Haus oder Landwirtschaft

Erbengemeinschaft-
Rechte & Pflichten

Was ist als Angehöriger zu tun, nachdem der Todesfall (Erbfall) eingetreten ist.

Was nach Eintritt des Todesfalles eines Angehörigen alles getan werden sollte.