Was ist zu tun, wenn der Erbfall eintritt

Sowohl in meinem beruflichen als auch in meinem persönlichen Umfeld begegnen mir immer wieder große Unsicherheit und Fragen zu diesem Thema, die auf eine Antwort warten:

  • Wie geht man als Erbe nach einem Todesfall richtig vor? Was muss man beachten?
  • Was muss man tun, um das Erbe antreten zu können? Wie ist der Ablauf für die Erben?
  • Muss man sich selbst beim Nachlassgericht melden? Oder weiß das Nachlassgericht, dass man Erbe ist?
  • Bekommt man als Erbe automatisch Post, auch wenn kein Testament vorhanden ist?
  • Wie bekommt man Kontozugriff nach dem Todesfall?
  • Braucht man unbedingt einen Erbschein? Wie und wo kann der beantragt werden?

Fragen über Fragen entstehen, was nach Eintritt des Todesfalles eines Angehörigen alles getan werden sollte.

Hier finden Sie die wichtigsten Antworten:

Was ist zu tun, wenn jemand gestorben ist?

Meine nachfolgenden Ausführungen gehen davon aus, dass ein Mensch stirbt, dem man sehr nah war. In der Zeit der Trauer und des Schocks über den Verlust sind dennoch bestimmte Maßnahmen einzuleiten und zu beachten.

Bestatter kontaktieren

Dass man nach Feststellung des Todes durch einen Arzt oder im Krankenhaus einen Bestatter kontaktiert, ist bekannt. Bestatter haben einen festen Ablauf und nehmen den Trauernden eine Menge Arbeit ab. Was ist aber zu tun, wenn der oftmals schwere Weg der Bestattung hinter einem liegt?

Maßnahmen nach dem Gang zum Bestatter

Hier stellt sich die Frage:
> welche Maßnahmen DARF ich als Angehöriger ausführen und
> welche Maßnahmen MUSS ich einleiten oder ausführen.

Sicherungsmaßnahmen der Erbgegenstände

Angehörige betreten nach dem Tod des Erblassers in der Regel seinen privaten Bereich. Das kann das Haus, die Wohnung oder auch ein Zimmer in einem Pflegeheim sein.

Wie vorgegangen werden sollte, hängt vom Einzelfall ab. Mein Tipp: Sie sollten einen Zeugen um Begleitung bitten.

Gemeinsam mit ihm können Sie erste Sicherungsmaßnahmen vornehmen.

So sollten Bargeld, Sparbücher, Kontounterlagen und Wertgegenstände gesammelt werden. Kann die Wohnung oder das Haus abgeschlossen werden, können derartige Unterlagen auch dort gesichert verbleiben. Der Zutritt unberechtigter Dritter sollte auf jeden Fall verhindert werden.

In Pflegeheimen sind Zimmer regelmäßig bereits nach wenigen Tagen zu räumen. Hier werden die aufgefundenen Unterlagen verpackt und mit in die Obhut einer Person zu nehmen sein.

Tipp aus langjähriger Erfahrung:

Erstellen Sie vom Zustand der Wohnung/Haus oder Pflegeheim bei Ihrem ersten Besichtigungstermin bzw. Besuch nach dem Tod des Erblassers Fotos. Je umfangreicher Ihre Fotodokumentation ist, desto besser.

Gibt’s ein Testament oder tritt die gesetzliche Erbfolge ein?

Das ist eine interessante Frage. Denn danach richtet sich das weitere Vorgehen.

1. Ein Testament ist vorhanden

A) Die Angehörigen wissen um die Existenz des Testamentes, aber kennen nicht den Aufbewahrungsort.

In diesem Fall sollten Sie, gemeinsam mit potenziellen Miterben oder anderen Zeugen, den Wohnort durchsuchen. Nehmen Sie sich Zeit und dokumentieren Sie Ihre Suche. Das Handy bietet Ihnen die Möglichkeit, Fotos zu machen und den Zustand in der Wohnung festzuhalten.

Erblasser haben manchmal interessante Ideen zur Aufbewahrung eines Testamentes. Oftmals haben Erblasser ihr Testament aber auch in einem Briefumschlag in einem Ordner verwahrt.

Achtung!!! Sie sind in der Regel NICHT berechtigt, diesen Umschlag vorab zu öffnen. Ist äußerlich anhand des Briefumschlages nicht erkennbar, dass es sich hierbei um ein Testament handelt, kann gelegentlich ein Öffnen notwendig sein. Bei diesen Schritten sollte ein Zeuge Sie begleiten und die Öffnung mit Fotos dokumentieren.

Das Testament ist beim Nachlassgericht im Original abzugeben. § 2259 BGB sieht für den beschriebenen Fall eine Ablieferungs-PFLICHT vor. Grundsätzlich ist das Unterlassen der Ablieferung strafbewährt. Dieser Straftatbestand wird als Urkundenunterdrückung bezeichnet.

B) Das Testament wurde beim Nachlassgericht hinterlegt.

Die Hinterlegung beim Nachlassgericht und Registrierung im Testamentsregister ist die beste Möglichkeit der Verwahrung eines Testamentes. So sichert der Erblasser ab, dass sein Testament auch wirklich eröffnet und sein Wille umgesetzt wird.

Hinterlegungsschein mit Hinterlegungsnummer
Ist das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, sollte im Nachlass ein Hinterlegungsschein mit einer Hinterlegungsnummer aufzufinden sein. Finden Sie diesen nicht, sollten Sie das Nachlassgericht informieren und den Sterbefall durch Vorlage einer Sterbeurkunde anzeigen. So kann das Testament aus der Verwahrung genommen und ein Termin für die Eröffnung des Testamentes bestimmt werden.

Sie werden vom Nachlassgericht angeschrieben
Sie selbst erhalten das eröffnete Testament mit einem Anschreiben des Nachlassgerichtes zur Kenntnis, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Zweifel an der Echtheit des Testaments
Haben Sie Zweifel an der Echtheit eines handschriftlichen Testamentes oder war nach Ihrer Auffassung der Erblasser zum Zeitpunkt des Errichtens des Testamentes nicht mehr testierfähig, können Sie diese Einwände gegenüber dem Nachlassgericht vorbringen.

Sind Ihre Zweifel durch Nachweise und Unterlagen (wie zum Beispiel Arztberichte oder die veränderte Schrift des Erblassers, der Wortlaut des Testamentes…) belegbar, so leitet das Nachlassgericht im Wege der Amtsermittlung klärende Schritte ein. In der Regel werden ärztliche Gutachten oder auch Schriftgutachten in Auftrag gegeben.

Bis zur Vorlage der Gutachten vergeht Zeit. Das Erarbeiten solcher Gutachten ist zeitaufwändig. Liegt das Ergebnis vor, wird verhandelt und das Nachlassgericht trifft eine Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Tipp:

Dies ist oftmals auch der Zeitpunkt, an dem Sie anwaltlicher Hilfe in Anspruch nehmen sollten. Lassen Sie sich beraten, welche Maßnahmen in der konkreten Situation sinnvoll erscheinen.

C) Es ist ein Testament hinterlegt aber die Erben werden von sich aus nicht aktiv

Werden die Angehörigen nicht aktiv, erfährt das Nachlassgericht über das zentrale Testamentsregister vom Vorhandensein eines Testamentes.

Im Testamentsregister sind alle notariell errichteten Verfügungen sowie die beim Nachlassgericht hinterlegten handschriftlichen Testamente verzeichnet. Bei Kenntnis des Sterbefalles wird das notarielle Testament aus der Verwahrung genommen.

Der zuständige Rechtspfleger beim Nachlassgericht bestimmt den Termin für die Eröffnung des Testamentes, eröffnet das Testament und schreibt die im Testament benannten Personen an. (Das heißt, Sie bekommen automatisch Post.)

Auch Angehörige, die nach dem Gesetz erbberechtigt wären, aber im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind, werden vom Nachlassgericht über diesen Umstand informiert. Sie werden auf ihre Rechte als Pflichtteilsberechtigte hingewiesen.

Als Pflichtteilsberechtigter kann man sich auf Auskunftsrechte gegenüber dem Erben berufen.

Tipp:

Da diese Situationen oftmals mit einer großen Emotionalität behaftet sind, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich unterstütze Sie, solche Verfahren gezielt und sachlich zu bearbeiten.

Hier finden Sie weitere Informationen, wie ich Sie unterstützen kann.

2. Es ist KEIN Testament ist vorhanden

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, bestimmt sich die Erbfolge nach dem Gesetz (§§ 1924 ff, 1931, 1371 BGB).

Zunächst sind ALLE Erben zu ermitteln.
Gibt es nur einen Alleinerben, ist dies kein Problem. Schwierig wird es dann, wenn es Erben der 3. oder 4. Ordnung gibt. Die Erben kennen sich oftmals gar nicht und finden sich nun als Mitglieder einer Erbengemeinschaft wieder.

Die Suche nach Miterben kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Bei umfangreichen Nachlässen können Erbenermittler eingeschaltet werden.

Auch hier biete ich Ihnen meine anwaltliche Hilfe bei der Ermittlung der Miterben an.

Die Erbfolge und die Berechtigung, die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser anzutreten, muss durch Personenstandsurkunden belegt werden.

Ein Beispiel:

Ist z.B. nur ein Kind Alleinerbe seiner Mutter, die wiederum zunächst Alleinerbin des Vaters war, so sind folgende Urkunden vorzulegen:

  • Sterbeurkunde und Geburtsurkunde der Mutter
  • Sterbeurkunde und Geburtsurkunde des vorverstorbenen Vaters
  • Heiratsurkunde der Ehegatten
  • Geburtsurkunde des Kindes, das als Alleinerbe gilt

Diese Urkunden sind im Original vorzulegen.

Braucht man einen Erbschein?

Erbscheinantrag bei Vorliegen eines Testaments

Für Banken und Sparkassen
Die Beantragung eines Erbscheines ist für die Auskunft bei Banken und für die Auflösung der Konten NICHT erforderlich.
Auch wenn nur ein handschriftliches Testament vorliegt, genügt das mit dem Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichtes versehene Dokument als Erbnachweis gegenüber Banken.

Immobilien und Gesellschaftsanteile
Besaß der Erblasser Immobilien, muss ein Erbschein beantragt werden, um Grundstücke auf den oder die Erben umzuschreiben. Gleiches gilt bei Gesellschaftsanteilen.

Wie und wo muss ein Erbschein beantragt werden?
Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt.
Bei mehreren Erben ist es in der Regel ausreichend, wenn ein Miterbe den Erbscheinantrag stellt. Entweder bevollmächtigen ihn die anderen Miterben hierzu oder er ergreift allein die Initiative. In diesem Fall nimmt das Nachlassgericht den Erbscheinantrag auf und beurkundet ihn.

In einem weiteren Schritt hört das Nachlassgericht die weiteren Miterben an. Haben diese keine Einwände zu dem Erbscheinantrag, ergeht er wie beantragt.

Erbscheinantrag bei gesetzlicher Erbfolge

Erbscheinanträge können sowohl beim Nachlassgericht als auch vor einem Notar beurkundet werden.

Die weiter oben benannten Dokumente sind im Original vorzulegen.
In beiden Fällen muss der Antragsteller versichern, dass seine Angaben zutreffend sind und ihm keine anderen Personen als die Benannten als Erben bekannt sind.

Notariate veranlassen die Weitergabe der Erbscheinanträge an das zuständige Nachlassgericht und informieren Sie über das weitere Vorgehen. 

Brauchen Sie Rat und Hilfe, um Ihr Erbe anzutreten?

Ich unterstütze Sie in Dülmen bei Münster, in Chemnitz oder in meiner Online-Beratung.
Bitte senden Sie mir gern Ihre Anfrage.

Erbenermittlung

Ich bin Bettina Reese.
Ich unterstütze Sie rund um das Thema Erbrecht.

Vor Ort oder Online.

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