Scheidung erledigt! Aber was ist mit Testament und Vorsorgevollmacht?
Sie haben nach der Scheidung alles geregelt: Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn.
Aber diese zwei Dokumente werden fast immer vergessen:
> das Testament
> und die Vorsorgevollmacht, die Sie Ihrem Ex-Partner einmal erteilt haben
Dabei können gerade diese beiden Dokumente nach einer Scheidung noch immer Wirkung entfalten. Und das mit erheblichen Konsequenzen für Sie und Ihre Familie.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
- welche Auswirkungen eine Scheidung auf ein bestehendes Testament hat,
- was mit einer Vorsorgevollmacht passiert, die Sie Ihrem Ex-Partner erteilt haben,
- welche Besonderheiten in Patchwork-Familien gelten,
- wann genau der richtige Zeitpunkt zum Handeln ist.
Teil 1:)
Das Testament nach der Scheidung
Was passiert mit dem Testament, wenn die Ehe geschieden wird?
Hier kommt es zunächst darauf an, um welche Art von Testament es sich handelt, denn die Rechtslage ist je nach Testamentsform unterschiedlich.
Das gemeinschaftliche Testament (z. B. das Berliner Testament):
Dieses wird mit der rechtskräftigen Scheidung grundsätzlich unwirksam.
§ 2268 Abs. 1 BGB regelt, dass ein gemeinschaftliches Testament im Regelfall in vollem Umfang unwirksam ist, wenn die Ehe geschieden wird. Das klingt zunächst beruhigend.
Aber es gibt Ausnahmen.
Die Unwirksamkeit tritt nicht immer automatisch und vollständig ein. Haben Sie zum Beispiel im gemeinsamen Testament Ihre gemeinsamen Kinder als Erben bedacht, kann ein Gericht zu dem Schluss kommen, dass diese Regelung auch nach der Scheidung gelten soll, weil sie unabhängig vom Fortbestand der Ehe war.
Was dann tatsächlich gilt und was nicht, ist oft erst durch ein Gericht zu klären. Das ist teuer, langwierig und für alle Beteiligten belastend.
Das Einzeltestament:
Haben Sie allein ein Testament verfasst und darin Ihren damaligen Ehepartner als Erben eingesetzt, sieht § 2077 Abs. 1 BGB vor, dass diese Erbeinsetzung mit der Scheidung in der Regel unwirksam wird.
Das Gesetz geht davon aus, dass Sie Ihren Ex-Partner nach der Scheidung nicht mehr bedenken wollten. Auch hier gibt es Ausnahmen. Diese greifen aber nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser die Person ausdrücklich auch für den Fall der Scheidung bedenken wollte. Diese Hürde ist hoch.
Wichtig zu wissen:
Während des Trennungsjahres (also bevor die Scheidung rechtskräftig ist) besteht das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten noch fort. Stirbt ein Ehepartner in dieser Zeit, erbt unter Umständen der andere noch.
Testament- Besonderheiten in Patchwork-Familien
Wer nach einer Scheidung wieder heiratet, sollte besonders aufpassen. Ein altes gemeinschaftliches Testament lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die geschiedenen Partner erneut heiraten. Und auch ein vor der Ehe erstelltes Einzeltestament gilt nicht einfach weiter, wenn das spätere gemeinschaftliche Testament durch die Scheidung unwirksam wird.
Das bedeutet:
Wer in zweiter Ehe lebt und keine neuen erbrechtlichen Regelungen getroffen hat, lebt möglicherweise in einem rechtlichen Vakuum. Was mit dem Nachlass passiert (wer erbt, was Kinder aus erster Ehe bekommen, was der neue Partner erhält), das regelt dann das Gesetz. Nicht Sie.
Gerade in Patchwork-Familien führt das regelmäßig zu Konflikten. Kinder aus erster und zweiter Ehe stehen sich plötzlich als Miterben gegenüber, ohne dass je jemand das so gewollt hätte.
Fallbeispiel: Wenn das alte Testament plötzlich wieder ein Thema wird
Herr M., 58 Jahre alt, hatte sich vor zehn Jahren von seiner ersten Frau scheiden lassen. Mit ihr hatte er damals ein Berliner Testament aufgesetzt, in dem sich beide gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten und ihre gemeinsame Tochter als Schlusserbin.
Inzwischen lebte Herr M. in zweiter Ehe und hatte mit seiner neuen Frau einen Sohn. Ein neues Testament hatte er nie erstellt. Er war davon ausgegangen, dass das alte mit der Scheidung ohnehin erledigt sei.
Als Herr M. starb, war die Lage alles andere als klar:
Das Berliner Testament war zwar grundsätzlich unwirksam geworden. Aber weil die gemeinsame Tochter darin als Schlusserbin eingesetzt war, stritten seine erste Frau, seine zweite Frau und seine beiden Kinder über die Frage, welche Regelungen noch galten. Das Verfahren dauerte mehrere Jahre.
Was Herr M. hätte tun sollen:
Nach der Scheidung das alte Testament vernichten lassen und ein neues aufsetzen. Eines, das seine neue Lebenssituation widerspiegelt.
Was Sie jetzt konkret in punkto Testament unternehmen sollten
👉 Mein Tipp:
Warten Sie nicht darauf, dass ein Gericht irgendwann entscheidet, was Ihr altes Testament bedeutet. Machen Sie nach einer Scheidung reinen Tisch.
- Ein handschriftliches Testament kann vernichtet werden.
- Ein notarielles Testament muss aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden.
- Setzen Sie anschließend ein neues Testament auf. Und zwar eines, das Ihre heutige Lebenssituation berücksichtigt.
- Haben Sie Kinder aus mehreren Beziehungen, empfehle ich, ein sogenanntes Geschiedenentestament zu prüfen. Es schützt Ihr Vermögen davor, über Umwege an den Ex-Partner zu gelangen.
Teil 2:)
Die Vorsorgevollmacht nach der Scheidung
Die Vorsorgevollmacht wird durch eine Scheidung nicht automatisch unwirksam
Dieser Punkt überrascht viele. Und er hat in der Praxis erhebliche Konsequenzen: Eine Vorsorgevollmacht gilt bis auf Widerruf. Die Scheidung ändert daran rechtlich nichts.
Das bedeutet:
Wer seinem damaligen Ehepartner eine Vorsorgevollmacht erteilt hat (was ja bei Ehepaaren häufig der Fall ist), dem kann diese Person im Ernstfall immer noch alle wichtigen Entscheidungen abnehmen:
- über Bankkonten,
- über Wohnungsfragen,
- über medizinische Eingriffe,
- über den Aufenthaltsort.
Die Bank oder der behandelnde Arzt prüfen nicht, ob die Ehe noch besteht. Sie vertrauen auf das Dokument, das ihnen vorgelegt wird.
Und ganz bestimmt möchten Sie nicht Ihren Ex-Partner in solchen schwierigen und emotional belastenden Momenten (für die eine Vorsorgevollmacht gedacht ist) an Ihrer Seite wissen.
Fallbeispiel: Die Vollmacht, die niemals widerrufen wurde
Frau K., 54 Jahre alt, hatte sich vor drei Jahren von ihrem Mann getrennt und war inzwischen geschieden. Bei der Hochzeit hatten beide (wie so viele Paare) wechselseitig Vorsorgevollmachten erteilt. Frau K. hatte daran nach der Trennung keinen Gedanken mehr verschwendet.
Als sie nach einem Fahrradunfall kurzzeitig nicht ansprechbar im Krankenhaus lag, tauchte ihr Ex-Mann auf, mit der Vollmacht in der Hand. Rechtlich war er noch immer bevollmächtigt. Er sprach mit den Ärzten über ihre Behandlung und hätte auch Zugriff auf ihre Bankkonten gehabt.
Frau K. hatte Glück:
Sie erholte sich rasch. Und Herr K. hatte glücklicherweise ihre Bankkonten nicht angerührt.
Aber der Vorfall hat ihr gezeigt, wie folgenreich ein vergessenes Dokument sein kann.
So widerrufen Sie eine Vorsorgevollmacht Schritt für Schritt
Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich jederzeit möglich. Aber nur, solange Sie noch geschäftsfähig sind. Warten Sie also nicht auf „irgendwann“, wie das Fallbeispiel einrücklich gezeigt hat.
- Erklären Sie den Widerruf schriftlich gegenüber dem Bevollmächtigten.
- Fordern Sie das Original der Vollmachtsurkunde zurück. Solange der Ex-Partner das Original besitzt, gilt die Vollmacht gegenüber Dritten weiter, auch wenn Sie den Widerruf bereits erklärt haben.
- Wurde die Vollmacht notariell beurkundet, informieren Sie auch den Notar. Nur so kann verhindert werden, dass weitere Ausfertigungen erteilt werden.
- Informieren Sie alle relevanten Stellen (nsbesondere Ihre Bank) schriftlich über den Widerruf.
Gibt Ihr Ex-Partner die Vollmachtsurkunde nicht heraus, kann sie durch eine öffentliche Kraftloserklärung beim Amtsgericht entzogen werden.
Stellen Sie sicher, dass Sie anschließend eine neue Vorsorgevollmacht aufsetzen. Für eine Person, der Sie HEUTE vertrauen.
Mein Tipp für Sie…
Auf meiner Website finden Sie ein ausführliches Infopaket zu „Vollmachten & Verfügungen“, inklusive einer Anleitung, wie Sie eine Vorsorgevollmacht korrekt widerrufen.
Sie können das Infopaket hier kostenlos anfordern: …zum Infopaket
Testament-Änderung & Vollmacht widerrufen –
Warum der Zeitpunkt entscheidend ist
Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht setzt Ihre Geschäftsfähigkeit voraus. Wer wartet, bis ein Unfall oder eine schwere Erkrankung eintritt, hat möglicherweise keine Möglichkeit mehr, die Vollmacht selbst zu widerrufen.
In diesem Fall kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen ein gerichtlicher Kontrollbetreuer eingesetzt werden. Aber das ist ein aufwändiger und langwieriger Weg, den niemand gehen muss, wenn er rechtzeitig handelt.
Das Gleiche gilt für das Testament:
Die Testierfähigkeit ist Voraussetzung für ein neues Testament. Wer das aufschiebt, riskiert, dass am Ende das Gesetz und nicht der EIGENE Wille entscheidet, wer erbt und wer nicht.
Fazit:
Je früher Sie handeln, desto besser. Wer testierfähig und geschäftsfähig ist, kann selbst entscheiden. Wer wartet, riskiert, dass andere es für ihn tun.
Ich bin Bettina Reese.
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