Dürfen Pflegekräfte, Pflegeinrichtungen, gemeinnützige Stiftungen, Hospiz- und Palliativ-Vereine als Erben eingesetzt werden?
Die Beziehung zwischen Pflegekräften und den von ihnen betreuten Personen ist oft von großem Vertrauen und persönlicher Nähe geprägt. Gerade ältere oder schwerkranke Menschen bauen eine enge Bindung zu ihren Pflegekräften auf. Manchmal ist diese Beziehung so stark, dass sie ihnen einen Teil ihres Vermögens hinterlassen möchten.
Doch genau hier setzt das Gesetz klare Grenzen.
In diesem Artikel erfahren Sie:
✔ welche gesetzlichen Vorschriften für Pflegekräfte und Pflegeeinrichtungen gelten
✔ ob gemeinnützige Organisationen wie Hospize oder Palliativvereine als Erben eingesetzt werden dürfen
✔ wie Erblasser dennoch rechtssicher Zuwendungen für ihre Pflegeperson regeln können.
Gesetzliche Grenzen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen
Die Betreuung älterer oder pflegebedürftiger Menschen erfordert Vertrauen. Doch genau dieses Vertrauensverhältnis kann in manchen Fällen ausgenutzt werden.
Deshalb stellt sich die Frage: Dürfen Pflegekräfte oder Pflegeeinrichtungen überhaupt als Erben eingesetzt werden?
Die Antwort ist nicht so einfach, denn es gibt klare gesetzliche Einschränkungen, insbesondere in Sachsen und Nordrhein-Westfalen.
Kann das Pflegepersonal eines Heims in Sachsen oder NRW als Erbe eingesetzt werden?
In Nordrhein-Westfalen und Sachsen gelten besonders strenge Regelungen, um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.
Pflegekräfte, die beruflich mit einer betreuten Person in Kontakt stehen, dürfen grundsätzlich NICHT als Erben eingesetzt werden.
- In NRW regelt dies das Wohn- und Teilhabegesetz NRW (§ 7 Abs. 3 WTG NRW).
- In Sachsen greift eine ähnliche Vorschrift aus dem Sächsischen HeimG (§ 10 Abs. 3 Sächsisches HeimG).
Das bedeutet:
Auch wenn ein pflegebedürftiger Mensch aus Dankbarkeit eine Pflegekraft testamentarisch bedenken möchte, ist das in diesen Bundesländern unzulässig. Das Testament kann angefochten und für nichtig erklärt werden.
Auch in anderen Bundesländern kann eine Erbeinsetzung schnell in die Grauzone geraten und zu Anfechtungen oder Streitigkeiten führen.
Welche Möglichkeiten Sie dennoch haben, steht weiter unten im Artikel.
Darf der Träger einer Pflegeeinrichtung als Erbe eingesetzt werden?
Noch strenger sind die Regelungen, wenn es um ganze Pflegeeinrichtungen oder deren Betreiber geht.
Heimträger, Pflegeheime oder ambulante Pflegedienste dürfen in vielen Fällen NICHT als Erben bestimmt werden, um Interessenkonflikte zu verhindern. Hintergrund ist die Sorge, dass Pflegeeinrichtungen ihre Bewohner zur Testamentsänderung beeinflussen könnten.
Jedoch gibt es Ausnahmen:
- Wenn eine Pflegeeinrichtung als gemeinnützige Organisation agiert und nicht direkt für die Pflege verantwortlich ist, kann eine testamentarische Begünstigung zulässig sein.
- Schenkung statt Erbe: Während eine testamentarische Erbeinsetzung oft unzulässig ist, kann eine zu Lebzeiten erfolgte Schenkung rechtlich Bestand haben. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Erblasser dabei geschäftsfähig war.
Was ist mit Hospiz-Vereinen oder Palliativ-Stiftungen? Sind diese erbwürdig?
Viele schwerkranke Menschen werden in ihren letzten Lebensmonaten von Palliativvereinen oder Hospizdiensten betreut. Da hier oft ein besonders enger Kontakt besteht, stellt sich die Frage: Dürfen diese als Erben eingesetzt werden?
Grundsätzlich ja – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
- Gemeinnützige Vereine oder Stiftungen können als Erben eingesetzt werden, sofern kein individueller wirtschaftlicher Vorteil für eine bestimmte Person entsteht.
- Es darf kein individuelles Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Erblasser und einem einzelnen Vereinsmitglied bestanden haben, das zu einer Beeinflussung geführt haben könnte.
Auch hier gilt:
Sollte der Verdacht bestehen, dass eine Testamentsänderung durch Druck oder Manipulation erfolgte, kann das Testament angefochten werden.
Was tun, wenn man einer Pflegekraft oder einer sozialen Einrichtung etwas vererben will?
Die Gesetzgebung stellt sicher, dass Pflegekräfte und Pflegeeinrichtungen nicht durch ihre berufliche Nähe zu einem Erblasser bevorzugt werden, um Abhängigkeiten und mögliche Manipulationen zu vermeiden.
Wer dennoch eine Pflegekraft oder eine soziale Einrichtung bedenken möchte, sollte dies auf juristisch einwandfreiem Weg tun. Möglichkeiten sind beispielsweise Schenkungen zu Lebzeiten oder eine testamentarische Begünstigung mit notarieller Absicherung.
Wichtig ist dabei immer, dass der Wille des Erblassers frei und unbeeinflusst zustande kommt.
Ein sorgfältig geplantes Testament schützt nicht nur den letzten Willen des Erblassers, sondern auch Pflegekräfte oder Organisationen vor unangenehmen Erbstreitigkeiten.
Wer unsicher ist und alles richtig machen will, sollte sich frühzeitig von einem Notar oder einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.
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