Mit Beginn des Jahres 2023 traten einige rechtliche Änderungen beim Betreuungsrecht in Kraft…

Hier ein kurzer Überblick:

1. Notvertretungsrecht des Ehepartners

2. Erlöschen der Beglaubigungswirkung einer beglaubigten Vollmacht

3. Kontrollbetreuung

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1. Notvertretungsrecht des Ehepartners

So war es bisher

Hatten Eheleute bisher keine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erstellt, musste in einer Notsituation (in der Regel eine schwere Erkrankung, die zum vorübergehenden Verlust der Einsichts- und Geschäftsfähigkeit führt) auf Anregung der behandelnden Ärzte ein Betreuungsverfahren beim Betreuungsgericht angeregt werden.

Ein Betreuungsrichter verschaffte sich einen Überblick über den Gesundheitszustand der schwer erkrankten Person und bestimmte in vielen Fällen den Ehepartner als Betreuer. Derartige Betreuungen wurden zunächst für ein halbes Jahr befristet.

Stellvertretend für die erkrankte, betroffene Person (die ihren Willen nicht selbst äußern konnte) wurde ein Verfahrenspfleger bestellt. Diese Person wurde (stellvertretend für die betroffene Person) zur Entscheidung des Gerichtes angehört. Diese Aufgabe nahmen in der Regel Rechtsanwälte wahr.

>>> Neuregelung ab 1.1.2023

Mit Inkrafttreten des überarbeiteten Betreuungsrechtes zum 1.1.2023 entfällt dieses o.g. Verfahren. Der Ehepartner verfügt seit dem 1.1.2023 automatisch über ein auf 6 Monate begrenztes Notvertretungsrecht.

Tritt der Akutfall ein, bedeutet das konkret:

  • Ärzte sind gegenüber dem Ehepartner von ihrer Schweigepflicht befreit.
  • Der behandelnde Arzt muss dem vertretenden Ehepartner eine schriftliche Bescheinigung aushändigen, auf der das Datum des Beginns des Vertretungsrechtes notiert ist. Die Bescheinigung muss darauf hinweisen, dass keine bekannten Ausschlussgründe gegen das Notvertretungsrecht vorliegen. Ein solcher Ausschlussgrund könnte zum Beispiel die Demenz oder sonstige schwere Erkrankung des Ehegatten sein.

Wann ist das Notvertretungsrecht ausgeschlossen?

  • Wenn Ehegatten bei Eintritt des Akutfalls getrennt leben
  • wenn der Ehepartner vorab eine ausdrückliche Gegenerklärung erstellt hat
  • wenn bereits ein gesetzlicher Betreuer bestellt ist

ACHTUNG!!!!

Das Notvertretungsrecht bezieht sich NUR auf die Gesundheitssorge!

Für die oftmals ebenso bedeutende Vermögenssorge muss eine Vorsorgevollmacht vorliegen. Hat man diese nicht erstellt, muss vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden.

2. Erlöschen der Beglaubigungswirkung

So war es bisher

Bis zum 31.12.2022 konnte der Bevollmächtigte mit einer beglaubigten Vollmacht auch nach dem Tod des Vollmachtgebers Grundstücksgeschäfte beurkunden. Das ist seit dem 1.1.2023 nicht mehr möglich.

>>> Neuregelung ab 1.1.2023

Die Wirkung des Beglaubigungsvermerkes einer Vollmacht erlischt mit dem Tod.

Soll der Vollmachtnehmer auch nach dem Tod des Vollmachtgebers Grundstücksgeschäfte tätigen, muss eine beurkundete Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus vorliegen.

3. Kontrollbetreuung

Die für die Vorsorgevollmacht einschlägige Vorschrift ist § 1820 BGB. In dieser Vorschrift finden sich seit dem 1.1.2023 Regelungen zur Kontrollbetreuung.

Diese wird angeordnet, wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder von besonderem Umfang sind.

Die Anordnung der Kontrollbetreuung kommt auch dann in Betracht, wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.

Was bedeutet das?

  • Ergehen Hinweise an das Betreuungsgericht oder die Betreuungsbehörde, dass der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber Finanzmittel vorenthält oder nicht ordnungsgemäß abrechnet, wird beim Betreuungsgericht der Antrag auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung gestellt. Der Betreuungsrichter muss klären, ob die Vorwürfe berechtigt sind. Kein einfaches Unterfangen!

  • Zur Vermeidung von Schäden und Situationen zu Lasten des Vollmachtgebers kann die Vorsorgevollmacht eingezogen werden. Der Bevollmächtigte wird zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes aufgefordert.

  • Solange der Sachverhalt nicht abschließend ermittelt ist, wird die Vollmacht verwahrt. Ein Widerruf sollte nicht erfolgen, da in der Regel aufgrund der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Bevollmächtigten keine neue Vorsorgevollmacht erstellt werden kann.

Mein Tipp:
Machen Sie sich Gedanken und benennen Sie schriftlich eine Person Ihres Vertrauens. Erstellen Sie neben einer Patientenverfügung unbedingt auch eine Vorsorgevollmacht!

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