Juristische Begriffe, leicht erklärt
Bei manchen Texten oder Ausführungen von Juristen versteht man nur „Bahnhof“. Also absolut nichts.
Dabei ist es aber wichtig, dass man grundlegende Begriffe kennt und weiß, was sich dahinter verbirgt.
Ziel dieses Artikels ist die Erklärung einzelner Begriffe zum Thema „Vorsorge“, ohne den Verweis auf Rechtsvorschriften oder verklausulierte Erläuterungen.
7 wichtige Begriffe zum Thema Vorsorge:
👉 Patientenverfügung
👉 Betreuungsverfügung
👉 Vorsorgevollmacht
👉 Innenverhältnisregelung
👉 Sorgerechtsverfügung
👉 Testament
👉 Zentrales Vorsorgeregister
1. Patientenverfügung
Der Begriff Patientenverfügung setzt sich aus den Wörtern Patient und Verfügung/Verfügen zusammen.
Das Wort „Patient“ weist darauf hin, dass Sie sich (an einem Tag in der Zukunft) in einem Krankheitszustand befinden.
Sie sind dann nicht mehr in der Lage:
> Ihren eigenen Willen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen oder
> wirksam Ihren Willen zu äußern oder
> zu erkennen, welche Auswirkungen Ihre Erklärungen haben.
Für diesen Fall können Sie als erwachsene Person vor Einritt der Krankheitssituation eine „Verfügung“ verfassen. Damit wird folgendes bewirkt:
> Sie bringen Ihren eigenen Willen für den Notfall/Krankheitsfall zum Ausdruck
> dieser Wille wird damit gegenüber Ärzten und Pflegekräften wirksam erklärt
> Aussagen zum Ergreifen oder Unterlassen medizinischer Maßnahmen, ärztlicher Heileingriffe und lebensverlängernder Maßnahmen sind schriftlich niedergelegt.
👉 Tipp:
Dieser Artikel beschäftigt sich ausführlich mit der Erstellung einer gültigen Patientenverfügung.
2. Betreuungsverfügung
In der Betreuungsverfügung erklären Sie, wer Ihre persönlichen Angelegenheiten erledigen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. (Auf Grund von Krankheit oder sonstigen Gebrechen.)
Darüber, ob eine Betreuung für Sie erforderlich ist, entscheidet im Falle Ihrer Hilfsbedürftigkeit das Betreuungsgericht. An dieses richtet sich auch die Betreuungsverfügung.
Mit der Betreuungsverfügung legen Sie also in den sogenannten „guten Zeiten“ fest, wer im Krankheits- und Gebrechlichkeitsfall Ihre Betreuung übernimmt. Diese Person muss mit Name und Anschrift benannt werden. Die Betreuung endet mit Ihrem Tod.
👉 Tipp:
Sie sollten vorab mit der Person sprechen, die Sie in Ihrer Betreuungsverfügung benennen. Und Sie sollten deren Zustimmung zu der sehr wichtigen und verantwortungsvollen Aufgabe einholen. Diese Person muss wissen, was eines Tages auf sie zukommt. Lehnt sie später gegenüber dem Betreuungsgericht die Betreuung ab, wird ein gerichtlicher Betreuer bestellt.
3. Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht treffen Sie Vorsorge für einen Zeitpunkt in der Zukunft:
> an dem Sie nicht mehr in der Lage sein werden, Verträge zu unterschreiben und Ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln.
> wenn Sie das Ausmaß ihrer Erklärungen nicht mehr verstehen und nachvollziehen können.
> oder wenn Sie einfach körperlich nicht mehr in der Lage sind, wirksam nach außen am Rechtsverkehr teilzunehmen.
Für diese Fälle beauftragen Sie eine Person, die als Bevollmächtigte Aufgaben und Geschäfte für Sie erledigt. Eine Vorsorgevollmacht wird in der Regel über den Tod hinaus erteilt. Sie ist solange wirksam bis sie widerrufen wird.
Wer kann eine Vorsorgevollmacht widerrufen?
> Widerrufen können Sie als Vollmachtgeber selbst.
> Im Fall Ihres Todes können auch Ihre Erben die Vollmacht widerrufen. Gründe müssen für den Widerruf nicht angegeben werden. Mit dem Widerruf geht die Aufforderung zur Rückgabe des Vollmachtdokumentes einher. Man sollte sorgsam darauf achten, dass diese Dokumente auch tatsächlich zurückgegeben werden.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Die private Vorsorgevollmacht unterscheidet sich von der Betreuung.
Der Bevollmächtigte der Vorsorgevollmacht bedarf bei der Durchführung von Geld- und anderen Geschäften grundsätzlich NICHT der Zustimmung des Betreuungsgerichtes. Er ist dem Vollmachtgeber, also der Person, die ihm den Auftrag zum Handeln erteilt hat, rechenschaftspflichtig.
Durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung in der Regel vermieden werden.
Vorsorgevollmacht widerrufen
Die Zeiten ändern sich.
Es besteht die Möglichkeit, dass wir jemandem eine Vollmacht erteilt haben, der uns nun nicht mehr vertrauenswürdig erscheint oder von dem wir aus anderen Gründen nicht mehr vertreten werden wollen.
👉 Wichtiger Tipp:
Fordern Sie Ihre Vollmacht zurück.
Was Sie dabei beachten sollten, steht in meinem kurzen Leitfaden „Widerruf einer Vorsorgevollmacht“, den Sie sich (für 0,00 EUR) hier herunterladen können.
4. Innenverhältnisregelung bei Vorsorgevollmacht
Die Innenverhältnisregelung ergänzt die Vorsorgevollmacht und sichert deren richtige Anwendung.
In einer Innenverhältnisregelung können Sie z.B. festlegen:
> ab wann die Vollmacht greifen soll, d.h. unter welchen besonderen Umständen der Vollmachtnehmer tätig werden soll. Das können Krankheit, Demenz oder sonstige Gebrechen sein.
> welche Aufgaben zu erfüllen sind.
> welche Anweisungen Sie dem Bevollmächtigten zum Gebrauch der Vollmacht erteilen.
> ob der Bevollmächtigte unbegrenzt über Ihr Geld oder sonstiges Vermögen verfügen kann. Ob er beispielsweise 100 € pro Woche für Sie ausgeben darf, ohne Ihnen die Rechnungen und Quittungen detailliert vorzulegen.
> ob der Vollmachtnehmer eine Gegenleistung für seine Tätigkeiten erhält.
> u.v.m.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Youtube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden. Mehr Informationen
👉 Tipp:
Vor allem für Selbstständige ist eine Innnenverhältnisregelung unbedingt zu empfehlen. Da es für den Weiterbetrieb ihres Unternehmens sehr wichtig ist, Umfang und Ausmaß der Verantwortlichkeiten festzulegen.
Es ist auch sinnvoll, im Vorhinein das Thema Vergütung anzusprechen. So besteht Klarheit und Vertrauen zueinander.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Innenverhältnisregelung?
In der Vorsorgevollmacht berechtigen Sie eine Person, nach AUSSEN für Sie tätig zu werden, also Sie gegenüber Ärzten, Behörden, Versicherungen usw. zu vertreten.
In der Innenverhältnisregelung legen Sie fest, was Ihr Bevollmächtigter genau tun darf und was nicht. Es betrifft also nur das INNEN-Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Bevollmächtigten.
👉 Ausführliche Informationen zur Innenverhältnisregelung finden Sie in meinem > Fachartikel.
5. Sorgerechtsverfügung
Zwar geschieht es äußerst selten, doch leider verunglücken gelegentlich Eltern minderjähriger Kinder gemeinsam. Die minderjährigen Kinder stehen allein da. Es kommt die Frage auf, wer sich um die Kinder zukünftig kümmern soll.
„Kümmern“ bedeutet Wahrnehmung der persönlichen und wirtschaftlichen Belange der Kinder.
Das beinhaltet u.a.:
> die Entscheidung über Fragen zur Schulausbildung
> gesundheitlichen Maßnahmen
> Vermögensbildung oder Vermögensverwaltung.
Haben die Eltern nichts verfasst, dann entscheidet das Familiengericht darüber, wer sich künftig um die Kinder kümmert. Das Familiengericht bestellt einen Vormund, der in der Regel ein naher Verwandter ist.
Genau das sollten Eltern aber nicht dem Zufall überlassen. In einer Sorgerechtsverfügung können sie ihren Willen zur Sorge für ihr minderjähriges Kind nach ihrem Tod äußern.
Aber auch hier gilt, dass Eltern mit den ausgewählten Personen zu Lebzeiten sprechen. Kinder bedeuten eine Menge Verantwortung. Auch sollten die ausgewählten Personen bereits zu Lebzeiten der Eltern eine Verbindung zu den Kindern haben.
Vorsorgedokumente schnell & rechtssicher
Sie sind selbstständig und haben wenig Zeit? Sie wissen aber wie wichtig gute Vorsorgedokumente für den Ernstfall sind?
Investieren Sie nur 90 Minuten Ihrer Zeit:
> und erhalten Sie individuell von meiner Kanzlei für Sie erarbeitete Vorsorgedokumente. Schnell und rechtssicher.
> Hier mehr erfahren
6. Testament / Letztwillige Verfügung
„Den letzten Willen verfügen“ bedeutet, dass Sie erklären, was am Ende Ihrer Tage gelten soll. Sie legen fest, was mit Ihrem Vermögen und Ihrem Nachlass nach Ihrem Tod geschehen soll.
„Testament“ ist ein anderes Wort für letztwillige Verfügung. Es stammt aus dem Lateinischen (testamentum, von testari) und bedeutet „bezeugen“.
Das Testament ist Ihre (jederzeit widerrufbare) Willenserklärung, die erst mit Ihrem Tod ihre Wirkung entfaltet. Ab diesem Zeitpunkt (also Ihrem Tod) wird von Ihnen als Erblasser gesprochen. „Der Erblasser erblasst“, war stets die Aussage meines Professors in der Erbrechtsvorlesung.
Bevor dieser Fall eintritt, müssen Sie im Fall eines handschriftlichen Testamentes Ihren letzten Willen zu Papier zu bringen. Grundsätzlich ist ein handschriftliches Testament völlig ausreichend.
Bei komplizierteren erbrechtlichen Konstellationen sollte man sich gegebenenfalls rechtliche Hilfe suchen. Auch ist es in manchen Fällen sinnvoll und erforderlich, einen Notar aufzusuchen und ein notarielles Testament zu erstellen.
Aufbewahrung eines Testamentes
Wichtig ist der Aufbewahrungsort eines Testamentes. Entweder gibt man ein Testament beim örtlichen Nachlassgericht/Amtsgericht zur Hinterlegung. Oder man sucht sich einen Ort, an dem das Testament gefunden, aber nicht entwendet werden kann.
Wenn jemand ein Testament entwendet oder es nicht zur Eröffnung beim Amtsgericht abgibt, macht er sich der Urkundenunterdrückung strafbar.
👉 Tipp:
>> Dieser Artikel beschäftigt sich ausführlich mit der Erstellung eine gültigen handschriftlichen Testaments.
>> Dieser Artikel beschäftigt sich ausführlich mit der Bestattungs-Verfügung und Bestattungs-Vorsorge.
7. Zentrales Vorsorgeregister
Das Zentrale Vorsorgeregister ist die offizielle Registrierungsstelle für Vorsorgeverfügungen in Deutschland. Es wurde 2003 auf Eigeninitiative von der Bundesnotarkammer gegründet und hat 2005 den gesetzlichen Auftrag erhalten, Vorsorgeverfügungen der Bürgerinnen und Bürger auf deren Antrag hin zu registrieren.
Die Vorsorgevollmachten selbst werden nicht hinterlegt. Deshalb sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Ihre Dokumente im Ernstfall gut gefunden werden.
Das heißt: Wenn Sie (z.B. auf Grund eines Unfalls) nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern, fragen Ärzte und Pflegepersonal beim zentralen Vorsorgeregister an, ob Sie eine Vorsorgeverfügung hinterlegt haben.
Dann erhalten diese vom Vorsorgeregister Auskunft darüber, ob es Verfügungen gibt und wer als Bevollmächtigter eingetragen bzw. als Betreuer vorgeschlagen wurde.
👉 Tipp:
Weil die Kosten für eine Eintragung im Vorsorgeregister minimal sind, ist eine Eintragung hier unbedingt empfehlenswert. Andere Träger werden in der Regel nicht angefragt.
Ich bin Bettina Reese.
Ich unterstütze Selbstständige und Privatpersonen bei Themen rund ums Erbrecht und die Vorsorge für den Notfall.
Auch in meinen weiteren Blogartikeln finden Sie verständliche Erläuterungen zu vielen Themen aus den Bereichen Erben/Vererben für Selbstständige sowie Vorsorge für den Ernstfall.
Holen Sie sich mein Info-Paket „Vollmachten & Verfügungen“ mit vielen wertvollen Tipps und Informationen.
Unterstützung für Selbstständige, CEO’s und Freiberufler
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
sofort, effektiv und rechtssicher erstellen lassen.
👉 Mit umfassender Beratung.
👉 Mit nur 90 Minuten Zeitaufwand für Sie.
👉 Einfach, schnell, zum Festpreis.
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
Trackbacks/Pingbacks