Lesen Sie in diesem Artikel, was Sie bei einem Vorausvermächtnis in Hinblick auf den Pflichtteil sowie das Erbrecht im allgemeinen beachten sollten

Vorausvermächtnis- Was ist das? Wie ist die Definition?

Ein Vorausvermächtnis ist eine spezielle Regelung in einem Testament, bei der eine Person einem Erben oder einer anderen Person ein bestimmtes Gut oder einen bestimmten Vermögenswert vorab zuwendet, bevor der Rest des Nachlasses unter den übrigen Erben aufgeteilt wird.

Das Vorausvermächtnis stellt eine wichtige rechtliche Möglichkeit dar, spezifische Vermögenswerte oder Gegenstände vor der Erbauseinandersetzung einem bestimmten Erben zu übertragen. Der (mit einem Vorausvermächtnis bedachte Erbe) kann den konkreten Vermächtnisgegenstand von der Erbengemeinschaft heraus verlangen. 

Nach § 2150 BGB kann der Erblasser bestimmen, dass eine Geldsumme, Gesellschaftsanteile oder sogar ein Grundstück als Vorausvermächtnis auf eine Person übergehen. Diese Gegenstände werden vom Nachlass abgesondert.

Vorausvermächtnis und Erbengemeinschaft

Diese Regelung ist insbesondere relevant, wenn die Erben eine Erbengemeinschaft bilden. Durch die Zuwendung eines Nachlassgegenstandes als Vorausvermächtnis werden wertmäßige Ausgleichsansprüche unter den Erben vermieden.

Welche Bedingungen und Auflagen gibt es?

Das Vorausvermächtnis wird in der Regel mit der Bedingung versehen, dass der Erbe das vermächtnisbehaftete Gut nach dem Tod des Erblassers erhält, bevor die Aufteilung des restlichen Nachlasses unter den übrigen Erben erfolgt.

Diese Bedingung kann auch mit weiteren Auflagen verbunden sein, z.B. der Pflicht des Erben, das im Wege des Vorausvermächtnisses übertragene Gut zu erhalten oder zu pflegen.

Das Vorausvermächtnis beeinträchtigt den Anspruch des Erben auf seinen gesetzlichen Erbteil nicht. Es handelt sich vielmehr um eine zusätzliche Zuwendung, die über den gesetzlichen Erbteil hinausgeht.

Einige Beispiele für bestimmte Güter oder Vermögenswerte, die als Vorausvermächtnis im Rahmen eines Testaments zugewendet werden können:

  • Immobilien:
    Der Erblasser hinterlässt beispielsweise dem Erben ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück als Vorausvermächtnis.
  • Bargeld oder Kontoguthaben:
    Der Erblasser wendet eine bestimmte Geldsumme einem Erben als Vorausvermächtnis zu.
  • Unternehmen oder Geschäftsanteile:
    Wenn der Erblasser Anteile an einem Unternehmen besitzt, verfügt er die Übertragung dieser Anteile auf einen bestimmten Erben im Wege des Vorausvermächtnisses.
  • Schmuck und Wertgegenstände:
    Der Erblasser kann bestimmten Erben Schmuckstücke, Kunstwerke oder andere wertvolle Gegenstände als Vorausvermächtnis vermachen.
  • Wertpapiere oder Investmentkonten:
    Der Erblasser hinterlässt einem Erben Aktien, Anleihen oder Investmentfonds als Vorausvermächtnis.
  • Fahrzeuge:
    Auch ein Auto, Motorrad oder Boot kann einem Erben als Vorausvermächtnis hinterlassen werden.

Diese Beispiele zeigen, dass ein Vorausvermächtnis eine Vielzahl von Vermögenswerten umfassen kann, die der Erblasser mithilfe dieser gesetzlichen Regelung einem bestimmten Erben vorab zuweist.

Auswirkungen des Vorausvermächtnisses auf den Pflichtteil

Das Vorausvermächtnis hat Auswirkungen auf den Anteil der gesetzlichen Erben, die nicht mit dem Vorausvermächtnis bedacht sind.

Während bei der Berechnung eines Pflichtteils nach § 2303 BGB sämtliche Vermächtnisse bei der Ermittlung des Nachlassbestandes eingerechnet werden, kann der nicht mit dem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe einen wertmäßig unter seinem Pflichtteil bestehenden Erbteil erhalten.

Berechnung Pflichtteil – Beispiel

Angenommen, der gesamte Nachlass eines Erblassers, der aus Geld und einem Grundstück besteht, beträgt aktiv 200.000 Euro. Der Erblasser hat zwei Kinder, Frank und Jutta, und diese jeweils hälftig zu seinen Erben eingesetzt.

Frank hinterlässt er im Wege des Vorausvermächtnisses ein Grundstück im Wert von 110.000 Euro. Das Geldvermögen des Erblassers ist hälftig, somit jeweils 45.000 € auf Frank und Jutta zu teilen.

Jutta erhält mit 45.000 € als Erbe somit weniger, als ihr Pfllichtteil bei dem Nachlasswert von 200.000 €, mithin 50.000 €, ausmacht.

In diesem Fall ist damit die Frage nach einem Zusatzpflichtteil nach § § 2305 BGB zu stellen. Jutta kann von Frank einen Betrag in Höhe von 5.000 € als Zusatzpflichtteil verlangen.

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Beratung Vorausvermächtnis

Grundsätzlich errechnet sich der Pflichtteil nicht nur aus dem restlichen Nachlass, sondern aus dem gesamten Nachlasswert, einschließlich des Vorausvermächtnisses.

Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf die Hälfte des gesamten Nachlasses hat, auch wenn ein Vorausvermächtnis vorhanden ist.

Ist der Pflichtteilsberechtigte auch Erbe und erhält durch die erbrechtliche Gestaltung von Vorausvermächtnissen einen Nachlasswert kleiner als seinen Pflichtteil, kann er einen Anspruch gegen die weiteren Erben geltend machen.

    Was ist bei einem Berliner Testament zu beachten?

    Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet eine spezielle Regelung für den Hausrat von Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 1932 BGB).

    Insbesondere in sogenannten „Berliner Testamenten“ finden sich oftmals keine expliziten Regelungen zum Hausrat.

    Dies hat zur Folge, dass der Hausrat bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen wertmäßig berücksichtigt wird. Es ist ratsam, im Testament festzuhalten, dass der Hausrat bereits als Voraus an den überlebenden Ehegatten geht.

    Hausrat mag wertmäßig oftmals außerhalb der Betrachtung bleiben. Die Frage eines Pflichtteilsberechtigten nach dem Nachlassbestand und der Bewertung führt aber oftmals zu Streit.

    Tipp zum Vorausvermächtnis:

    Das Vorausvermächtnis stellt eine wichtige rechtliche Möglichkeit dar, bestimmte Vermögenswerte oder Gegenstände vorab einem bestimmten Erben zuzuwenden.

    Es ist ratsam, bei der Planung eines Testaments und der Festlegung von Vorausvermächtnissen auch die Auswirkungen auf die Höhe der jeweiligen Erbteile der Miterben sorgfältig zu prüfen und ggf. rechtlichen Rat einzuholen.

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    Tipps Pflichtteil

    Das Thema des Pflichtteilanspruchs ist sehr komplex und kann von mehreren Seiten betrachtet werden:

    • aus Sicht der Pflichtteilsberechtigten
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