Was Sie zu Schenkungen von Bargeld, Immobilien, Grundstücken, landwirtschaftlichen Flächen u.ä.  wissen sollten…

…ob an Kinder, Enkel, Geschwister oder Eltern

 

Das Thema Schenkungen ist sehr vielschichtig.
In diesem Artikel erhalten Sie einen kurzen Überblick:

1. Was ist das: Schenkung (Definition)

2. Schenkung rückgängig machen ( Rückforderung)

3. Schenkungen unter Auflage / mit Gegenleistung

4. Schenkungen und Erbrecht

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E-Book zum Thema Schenkungen

Ausführlich und mit vielen Beispielen erläutere ich, was Sie beim Thema „Schenkungen“ alles beachten sollten.

Sie erfahren:

  • wie eine Schenkung definiert ist
  • wann Sie einen Anwalt oder Notar einschalten sollten, bzw. sogar einschalten müssen
  • ob eine Schenkung auch zurück gefordert oder widerrufen werden kann
  • was eine gemischte Schenkung ist, wie sie z.B. bei landwirtschaftlichen Betrieben häufig vorkommt
  • was Schenkung unter Auflagen bedeutet
  • wie Schenkungen aus erbrechtlicher Sicht zu bewerten sind und welche Schenkungen zum Nachlass gehören

Das E-Book ist Teil meines Infopaketes „Pflichtteil“, das Sie kostenlos anfordern können.

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Diesen Satz hat Ihre Oma bestimmt auch gesagt:
„Es ist besser mit warmer als mit kalter Hand zu geben!“

An dieser Erfahrung und Weisheit hat sich bis jetzt nichts geändert. Und das wird sicher auch in den kommenden Jahrzehnten so bleiben.

Freut sich doch das Enkelkind, wenn die Oma ihm etwas Geld zusteckt oder einen wertvollen Ring überlässt. Gerne erinnert man sich an diese Momente.

Schenkungen sind ein wesentlicher Teil des sozialen Miteinanders von Familienangehörigen. Schenkungen werden auch aus steuerlichen Gründen von den Beratern empfohlen.

Aber den Beteiligten ist oftmals nicht bekannt, welche juristischen Regelungen sich hinter dem Schenkungsvorgang verbergen.
Es kann sich z.B. Streit über die Frage entfachen, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt. Ob diese wirksam ist. Oder ob und wie eine solche Schenkung wieder rückgängig gemacht werden kann.

 1. Wie ist die Definition von Schenkung?

1.1. Was ist eine Schenkung?

Eine Schenkung wird als Zuwendung einer Person an eine andere Person definiert. Die schenkende Person bereichert mit dieser Zuwendung das Vermögen der Anderen. Schenker und Beschenkter sind sich darüber einig, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

1.2. Handschenkung

Bekannt ist die formlos gültige Handschenkung. Die Oma steckt ihrem Enkelsohn Max 5 Euro zu. Der investiert das Geld in eine extra große Portion Eis. Die für Max unentgeltliche Zuwendung des Geldes ist mit Übergabe des Geldes sofort vollzogen.

1.3. Schenkungen schriftlich festhalten / Schenkungsvertrag

Die Empfehlung ist, größere Schenkungen schriftlich zu dokumentieren. Im weiteren Verlauf dieses Artikels erfahren Sie mehrere Gründe, wieso das wichtig ist.

Wenn die Schenkung tatsächlich vollzogen wurde, ist diese auch ohne notarielle Beurkundung gültig.

1.4. Das Schenkungsversprechen

Das Schenkungsversprechen jedoch bedarf der notariellen Beurkundung.

Das Schenkungsversprechen stellt einen einseitig verpflichtenden, auf eine unentgeltliche Leistung gerichteten Vertrag dar. Der bedarf der Schriftform. Der Beschenkte nimmt das Schenkungsversprechen des Schenkers an. Diese Annahme der Schenkung muss grundsätzlich nicht notariell erklärt werden.

Aber:
Verspricht der Schenker dem Beschenkten die Übertragung eines Grundstücks oder einer Erbschaft, so verlangt der Gesetzgeber auch für die Annahme des Schenkungsversprechens die notarielle Form.

Das beurkundete Schenkungsversprechen selbst ist bereits die Schenkung. Es erzeugt eine Leistungspflicht, die durch die spätere unentgeltliche Übertragung des Vermögensgegenstandes erfüllt wird.

1.5. Rechte des Beschenkten gegenüber dem Schenker

Manch einer ist nicht immer glücklich über eine Schenkung. Sie kennen sicherlich auch den Ausspruch: „Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul!!!“

Es stellt sich die Frage, ob der Beschenkte bei Schäden am oder durch den geschenkten Gegenstand Rechte gegenüber dem Schenker hat.

Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Schenkung sind die Rechte des Beschenkten bei Mängeln des Schenkungsgegenstandes eingeschränkt. Das heißt: Unser Rechtssystem gesteht dem Beschenkten eine schwächere Stellung als demjenigen zu, der für etwas eine Gegenleistung erbracht hat.

Die Haftung des Schenkers ist im Gesetz geregelt, z.B. bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, arglistige Täuschung u.ä.

2. Kann man eine Schenkung rückgängig machen?

Klauseln im Schenkungsvertrag zur Rückforderungen von Schenkungen

Beispiel:
Eine Mandantin suchte mich vor ein paar Jahren auf. Ihre Eltern wollten ihr ein Grundstück übertragen.

Sie zeigte sich entsetzt über den Entwurf der Schenkungsurkunde. In diesem stand, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen das geschenkte Grundstück auf die Eltern zurück übertragen müsse.

So stand im Entwurf ein Rückforderungsrecht im Fall der Insolvenz der Mandantin, der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. groben Undanks.

Ich erläuterte ihr den Sinn der Klauseln im Schenkungsvertrag zur Rückforderung von Schenkungen.

2.1. Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Im Ergebnis einer Schenkung wird der Schenker ärmer, der Beschenkte reicher.

Droht dem Schenker die Armut und kann er seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten oder auch Gläubiger nicht mehr bedienen, hat er die Möglichkeit, sich auf die Einrede des Notbedarfs zu berufen.

Die Einrede des Schenkers, dass er bei Vollzug der Schenkung letztlich verarmt, muss aber VOR Vollzug der Schenkung erfolgen.

Nach Vollzug des Schenkungsvertrages

Ist der Schenker erst NACH Vollzug der Schenkung notbedürftig geworden, kann die Rückforderung nicht so einfach erfolgen.

Der Schenker muss erst sein sonstiges Vermögen (wie Sparguthaben, Immobilien, Schmuck…) für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Erst wenn die gesamte Substanz seines Vermögens aufgebraucht ist, kann der Schenker die Schenkung zurückfordern.

 2.2. Widerruf der Schenkung

Wer schenkt, hofft in der Regel auch auf ein Dankeschön. Das sieht das Bürgerliche Gesetzbuch anders. Der Beschenkte schuldet dem Schenker von Rechts wegen keinen Dank.

Aber:
Bezeugt der Beschenkte durch sein Handeln und bestimmte Aktivitäten seinen Undank, kann dies im Einzelfall den Schenker zum Widerruf berechtigen.

Die Realität und Erfahrung zeigen leider, dass die Vorschrift zum Tatbestandsmerkmal „grober Undank“ ihre Berechtigung hat, auch wenn sie auf die Mehrzahl der Übertragungsfälle nicht anzuwenden ist.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch verboten, dass der Schenker im Voraus auf sein Widerrufsrecht verzichtet.

Erst wenn die vorbeschriebene Situation eingetreten ist, soll der Schenker selbst entscheiden, ob er das Rückforderungsrecht auch tatsächlich geltend macht.

Beispiel:
Meine Mandantin (vom Beispiel oben) sah die Formulierung des Tatbestandsmerkmals „grober Undank“ als Unterstellung und Abwertung ihrer Person. Sie war erzürnt und enttäuscht über das angebliche Misstrauen der Eltern ihr gegenüber.

Das Beispiel zeigt, dass das Gespräch in der Familie oder mit den Vertragsbeteiligten (bereits im Vorfeld) sehr wichtig ist. Missverständnisse und Misstrauen untereinander können durch klärende und erklärende Gespräche vermieden werden.

Bereden Sie (vorzugsweise mit Ihrem Rechtsanwalt und auch Steuerberater) vorbereitend derartige Themen. Es steht den Beteiligten frei, auch vertragliche (auf die besondere Situation der Familie und Beteiligten abgestimmte) Rückforderungs- oder auch Widerrufsrechte zu formulieren.

Auch bei Bargeld-Schenkungen sollte der Nachweis schriftlich erfolgen

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  • ob eine Schenkung auch zurück gefordert oder widerrufen werden kann
  • was eine gemischte Schenkung ist, wie sie z.B. bei landwirtschaftlichen Betrieben häufig vorkommt
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  • wie Schenkungen aus erbrechtlicher Sicht zu bewerten sind und welche Schenkungen zum Nachlass gehören

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3. Schenkung mit Gegenleistung / unter Auflage

Wer glaubt, dass das Schenken und die Einordnung von Rechtshandlungen und Verträgen einfach sind, der täuscht sich. Das wird am Beispiel der gemischten Schenkungen deutlich.

3.1. Was ist eine gemischte Schenkung bzw. Schenkung mit Gegenleistung?

Ich begleite sehr oft landwirtschaftliche Unternehmen bei ihrer Nachlassplanung. In Familien, die einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, ist es üblich und (aus rentenrechtlichen Erwägungen) notwendig, den Betrieb mitsamt den Flächen und häufig auch das Wohngrundstück auf die nächste Generation zu übertragen.

Solche Übertragungsverträge sehen oftmals zusätzliche Pflichten des Übertragungsempfängers vor. Üblich sind in solchen Fällen Ausgleichszahlungen an Geschwister, Pflege- und Rentenleistungen an die Eltern und zusätzliche Instandhaltungspflichten, die mit einem finanziellem Engagement verbunden sind.

In derartigen Fällen wird z.B. nur ein Teil des Hofes geschenkt und es sind zusätzliche Gegenleistungen vertraglich vorgesehen. Die Leistung des Schenkers übersteigt objektiv den Wert der versprochenen Gegenleistungen. Die Parteien einigen sich aber, sich die Wertdifferenz unentgeltlich zuzuwenden.

Sie ahnen die Probleme dieser Lösung, wenn es zu Streitigkeiten kommt?

In Streitfällen ist der im Zweifel bereits abgeschlossene Vertrag zu analysieren und die gegenseitigen Rechte und Pflichten gegenüberzustellen.

Behält sich der Übertragende z.B. ein lebenslanges Wohnrecht vor, ist dessen Wert/diese Belastung zu berechnen und vom Wert des Grundstücks abzuziehen. Auch Leistungen, die der Beschenkte auf das Grundstück erbringt, sind abzuziehen. Erst nach dieser Saldierung kann der unentgeltliche Teil der Übertragung ermittelt werden.

Mein Tipp:
Lassen Sie sich nicht nur über die steuerlichen Auswirkungen der Schenkung (zweifelsohne auch sehr wichtig!!!) beraten. Spielen Sie einzelne (zugegeben unangenehme) Szenarien durch, die zu einer Rückforderung führen können.

Grundsätzlich sollte man miteinander sprechen und eine sinnvolle, für alle Beteiligten verträgliche Lösung suchen!

Holen Sie sich anwaltliche Hilfe!

Was ist Schenkung mit Gegenleistung, bzw. unter Auflage?

3.2. Was bedeutet Schenkung unter Auflage?

Die Zuwendung ist in diesen Fällen mit einer Nebenbestimmung verknüpft.

Zum besseren Verständnis benenne ich einige Beispiele für einen solchen Fall:

  • Der Vater schenkt seinem Sohn 50.000 € und verpflichtet ihn dabei, sich nach seinem Tod um die Pflege seines Grabes zu kümmern.
  • Der Vater schenkt wieder 50.000 € und beauflagt seinen Sohn, dieses Geld für seine (des Sohnes) Altersvorsorge zu verwenden.
  • Der Vater kann die Geldzuwendung auch an Auflagen, wie die Finanzierung eines Studiums, der Aussteuer oder des Führerscheins knüpfen.

Mit der Annahme einer Schenkung unter einer Auflage, verpflichtet sich der Beschenkte zu einer Leistung. Die Wirksamkeit dieser Schenkung verlangt danach die Beurkundung der Schenkungsvereinbarung.

Die Auflage muss der Beschenkte nicht aus dem unentgeltlich zugewendeten Gegenstand erbringen. Wenn er die Auflage erfüllt hat, muss ihm aber ein geringer Vorteil verbleiben. Ist dies nicht gegeben, liegen die Voraussetzungen für eine Schenkung unter Auflage nicht vor.

3.3. Was sind Pflicht- und Anstandsschenkungen?

Eine Pflichtschenkung hat ihre Begründung in einer sittlichen Pflicht.
Sie ist nicht nur sittlich gerechtfertigt, sondern sittlich geboten. Das Vermögen, die Lebensstellung der Beteiligten und ihre persönlichen Beziehungen sind in einem solchen Fall zu bewerten.

Hier einige Beispiele:

  • Ein vermögender Onkel zahlt seinem Neffen monatlich 1.000 € für die Finanzierung seines Studiums. Dies obgleich er dem Neffen gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet ist.
  • Die Tochter pflegt den schwerkranken Vater und gibt dafür ihren lukrativen Job auf. Sie erbringt schwere persönliche Opfer. Ihre Geschwister finanzieren ihr einen ausgiebigen Urlaub zur Erholung.
  • Hierzu zählen auch gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und übliche Geschenke unter Verwandten (Geburtstag, Kommunion/Konfirmation, Hochzeit, Weihnachten, Jubiläum, Einladung).

Wichtig:
Pflicht- und Anstandsschenkungen kann der Schenker NICHT zurückfordern.

4. Schenkungen und Erbrecht

Kennen Sie auch diese Eltern, die zu ihren Lebzeiten Buch über die Zuwendungen an ihre Kinder führen?

Vielleicht denken Sie:
Ein derartiges Vorgehen ist doch wirklich sehr kleinlich!

Doch ich bewundere diese Eltern für ihren Versuch, Gerechtigkeit unter den Kindern walten zu lassen. Wenn man keines seiner Kinder benachteiligen will, sollte man die Zuwendungen und deren Wert notieren.

Beratungsgespräch mit einer Mandantin zur Vorsorge

Ich beantworte Ihre Fragen zum Thema „Schenkungen“

Nutzen Sie mein Beratungsangebot, um sich speziell zu IHREN Fragen Klarheit zu verschaffen. (Beratung mit schriftlicher Zusammenfassung zum Festpreis.)
> Online via Zoom oder telefonisch
> Vor Ort in meiner Kanzlei Chemnitz oder in Dülmen bei Münster

Das Thema der Ausgleichungspflichten ist kompliziert.

Es führt oftmals zu Streit. Ich empfehle Ihnen in solchen Fällen dringend, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn die vorzunehmenden Berechnungen treiben gelegentlich auch sehr erfahrenen Erbrechtlern die Schweißperlen auf die Stirn.

Aber: Es ist wichtig, sich im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft damit zu befassen.

Schenkungen im Erbrecht können Ausgleichungspflichten nach sich ziehen.

Ausführlich erläutere ich das Thema der Ausgleichspflichten bei Schenkungen in meinem E-Book, das Teil meines Infopakets  „Pflichtteil“ ist.

Dort erfahren Sie u.a.:
> Wie die Erben nach dem Tod des Erblassers im Rahmen der Auseinandersetzung in einer Erbengemeinschaft die Ausgleichung berechnen.
> Welche Zuwendungen auszugleichen sind und welche nicht.

Sie planen eine Schenkung?
Vielleicht hat Ihr Steuerberater aus steuerlicher Sicht dazu geraten?

Ich berate Sie gern und umfassend zu den rechtlichen Aspekten, die (neben den steuerlichen Aspekten) dringend zu beachten sind.

Inhalt der Beratung kann sein:

  • wann eine notarielle Beglaubigung notwendig ist
  • ob eine Schenkung auch zurück gefordert oder widerrufen werden kann
  • wie eine gemischte Schenkung (z.B. bei landwirtschaftlichen Betrieben) zu gestalten ist
  • wie Sie eine Schenkung unter Auflagen vornehmen
  • welche Auswirkungen Ihre Schenkung auf das Erbrecht hat (z.B. wenn mehrere Kinder erben aber nur ein Kind eine Schenkung erhalten hat)

👉 Hier können Sie eine Zoom-Erstberatung buchen. Damit Sie bei Ihrer Schenkung keinen Fehler machen, der dann später zu Streitigkeiten führen kann.

Praxis-Tipps vom Anwalt zum Thema Erbengemeinschaft mit Geschwistern oder anderen Miterben, beim Haus oder Grundstück verkaufen

Ich bin Bettina Reese.

Ich unterstütze Sie bei Themen rund um die Themen Schenkungen & Erbrecht.

Gern berate ich Sie. (Online oder vor Ort)

Fazit aus meiner langjährigen Praxis:

Schenkungen zu Lebzeiten

So einfach es sich auch anhört: Schenkung!
So kompliziert kann es sich im Einzelfall darstellen. Denn es sind nicht nur steuerliche Fragen, sondern auch sehr viele rechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

Das Einschalten eines Rechtsanwaltes empfehle ich vor allem:

> wenn Sie Streitigkeiten und Unklarheiten vermeiden wollen

> wenn Sie größere Vermögen, Immobilien, Grundstücke u.ä. verschenken wollen

> wenn Sie Schenkungen unter Auflagen oder mit Gegenleistungen planen

> wenn Sie festlegen wollen, welche Zuwendungen an Ihre Kinder nach Ihrem Tod untereinander ausgeglichen werden sollen

Holen Sie sich anwaltliche Beratung. An dieser Stelle Geld sparen zu wollen, ist fatal.

Gern berate ich Sie ausführlich dazu in meiner: Rechts-Beratung 

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